VwGH Ra 2015/09/0025

VwGHRa 2015/09/002520.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der regionalen Geschäftsstelle Mödling des Arbeitsmarktservice in 2340 Mödling, Bachgasse 18, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015, Zl. W178 2013572- 1/10E, betreffend Zurückverweisung an die belangte Behörde in Angelegenheit Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z. 1 NAG (mitbeteiligte Parteien: 1. M GmbH in V, 2. M M in B, beide vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §6;
AVG §68 Abs1;
VwGG §24;
VwGG §26 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62;
VwGVG 2014 §14 Abs1;
VwGVG 2014 §15 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §6;
AVG §68 Abs1;
VwGG §24;
VwGG §26 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62;
VwGVG 2014 §14 Abs1;
VwGVG 2014 §15 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Zweitmitbeteiligte, eine serbische Staatsangehörige, brachte am 13. Mai 2015 bei der Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 NAG für die berufliche Tätigkeit "Import Kalkulation-Architektur" bei der Erstmitbeteiligten ein.

Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 2. Juni 2014, GZ: 08114/GF: 3686348, ABB-Nr: 3686348, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslBG abgewiesen.

Auf Grund der von der Zweitmitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde erging nach Durchführung von Verfahrensergänzungen die Beschwerdevorentscheidung vom 18. September 2014, GZ: 08114/GF-Nr. 3686348/ABB-Nr. 3694417. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Die Zweitmitbeteiligte beantragte mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2014 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, welches nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Beschluss erließ.

Der Spruch des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes lautet (Schreibfehler im Original):

"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch (Gerichtsbesetzung) über die Beschwerde (der Erstmitbeteiligten), vertreten durch ..., gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Mödling, (Adresse), GZ: 08114/GF: 3686348, vom 02.06.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

I.) Der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Mödling zurückverwiesen.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig."

Dieser Beschluss wurde der Revisionswerberin nach ihren eigenen, aus dem Akteninhalt bestätigten Angaben am 19. Februar 2015 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision.

Diese wurde von der Revisionswerberin an den Verwaltungsgerichtshof als Empfänger adressiert und am 25. März 2015 zur Post gegeben. Sie langte am 26. März 2015 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Gemäß § 24 VwGG war die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß dem nach § 62 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 6 AVG sind verfehlt eingebrachte Anbringen auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Weiterleitung der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten außerordentlichen Revision erfolgte am 15. April 2015, sie langte am 16. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Revision erweist sich daher gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG als verspätet (vgl. den hg. Beschluss vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0020).

Im Übrigen ist anzumerken:

Mit Behebung des Bescheides vom 2. Juni 2014 wurde ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid behoben, hingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung vom 18. September 2014, im Rechtsbestand belassen. Daher ist eine Entscheidung noch offen.

Der Erlassung eines neuen Bescheides durch die belangte Behörde steht rechtlich entgegen, dass über den zu Grunde liegenden Antrag durch die (im Rechtsbestand aufrechte) Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde, über einen bereits entschiedenen Antrag aber kein weiteres Mal eine Entscheidung zulässig ist.

Die Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2015

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