Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Bescheid der Zweitmitbeteiligten betreffend die Abweisung des Antrags der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen den Bescheid vom 23. Juli 2012 betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten nach dem ASVG und dem AlVG) bestätigt wurde, als unbegründet ab. Ferner sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig ist.
2.2. Dagegen wendet sich die Revision, in der - unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem die Wiedereinsetzung ausschließenden groben Verschulden der Revisionswerberin bzw. ihrer Mitarbeiter ausgegangen.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird damit jedoch nicht aufgezeigt.
3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, unterliegt die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrads, als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Mai 2017, Ra 2017/22/0064, und vom 19. Mai 2015, Ra 2015/16/0031).
3.2. Vorliegend ist - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände auf jedenfalls nicht unvertretbare Weise zum Ergebnis gelangt, dass die Revisionswerberin bzw. deren Mitarbeiter ein grobes Verschulden im Sinn einer auffallenden (sorgfältigen Menschen nicht unterlaufenden) Sorglosigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, 2002/04/0136) infolge Außerachtlassung der im Verkehr mit Behörden und bei der Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, 2008/08/0214, uva.) trifft.
3.3. So hat insbesondere die Leiterin der Rechtsabteilung, deren Verschulden auf Grund ihrer Eigenschaft als gemeinsam mit einem Geschäftsführer vertretungsbefugter Prokuristin einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.11.1997, 95/10/0096), eine auffallende Sorglosigkeit zu vertreten, weil sie auf den - unrichtigen (die behördliche Sendung war bereits am 26. Juli 2012 von der Postbevollmächtigten A übernommen worden, in der Folge im Unternehmen weitergeleitet worden und letztlich an die hausinterne Poststelle gelangt) - Eingangsvermerk der Poststelle vom 9. August 2012 vertraut hat, obwohl sie bei ordnungsgemäßer Prüfung der behördlichen Sendung schon auf Grund des Absenderaufdrucks einer Freistempelmaschine mit dem Datum "23.07.12" Zweifel an der Richtigkeit des in der Poststelle angebrachten (auffällig späten) Eingangsdatums hätte haben müssen. Darüber hinaus hätte die Leiterin der Rechtsabteilung auf Grund der Nachfrage der A vom 13. August 2012, ob der Bescheid zur Bearbeitung an die Rechtsabteilung gelangt ist, erkennen müssen, dass die Sendung bereits vor dem 9. August 2012 von A übernommen worden war, hätte diese doch - wenn sie nicht bereits davor mit der Sendung befasst gewesen wäre (eine Befassung erstmals am 9. August 2012 war auszuschließen, weil die Sendung an jenem Tag sogleich nach dem Einlangen von der Leiterin der Rechtsabteilung in Bearbeitung genommen worden war)- von dem Bescheid gar nichts wissen und sich über dessen Einlangen in der Rechtsabteilung nicht erkundigen können. Unter den dargelegten Umständen hätte daher die Leiterin der Rechtsabteilung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls Nachforschungen über den tatsächlichen Zeitpunkt des (erstmaligen) Eingangs der Sendung bei der Revisionswerberin anstellen müssen, was ihr durch Befragung der A bzw. durch Einsichtnahme in das von dieser geführte Fristenbuch (wo die Zustellung am 26. Juli 2012 ordnungsgemäß vermerkt war) problemlos möglich gewesen wäre.
3.4. Davon ausgehend ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgerte - der Leiterin der Rechtsabteilung auf Grund ihres auffallend sorglosen (bei einem sorgfältigen Menschen nicht anzutreffenden) Verhaltens ein grobes Verschulden anzulasten, das der Revisionswerberin direkt zuzurechnen ist und die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließt. Inwiefern der Revisionswerberin bzw. deren Mitarbeitern darüber hinaus noch andere Pflichtverletzungen anzulasten sind und ob darin ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung verhinderndes grobes Verschulden zu erblicken wäre, kann dahingestellt bleiben.
4. In der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb - durch einen gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Wien, am 15. November 2017
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