Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis festgestellt, dass die näher bezeichnete verfahrensgegenständliche Weganlage dem öffentlichen Verkehr diene, eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auf dieser Weganlage nicht zulässig sei und der Umfang des öffentlichen Verkehrs auf dieser Weganlage nicht beschränkt sei.
Die Revisionswerberin hat beantragt, ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung, nämlich der ungehinderten Benützung der verfahrensgegenständlichen Weganlage durch jedermann und jede Frau für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil sie verpflichtet wäre, einen Winterdienst für diese Weganlage einzurichten, was anlässlich der zu erwartenden Schneemengen mit erheblichen Kosten verbunden und damit für sie während des laufenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unzumutbar wäre.
Sowohl die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei haben sich in ihren Stellungnahmen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Feststellungsbescheide sind nur dann, wenn ein mittelbarer Vollzug denkbar ist, vollzugstauglich im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den Beschlüssen vom 23. Dezember 1986, Zl. AW 86/06/0072, und vom 9. September 1988, Zl. AW 88/06/0043, festgehalten, dass die Erklärung einer Grundstücksparzelle zu einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Stmk LandesstraßenverwG durch Feststellungsbescheid keiner aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist.
Schon aus diesem Grund war dem vorliegenden Antrag nicht stattzugeben.
Abgesehen davon hat die Revisionsweberin, selbst wenn die Vollzugstauglichkeit des in Revision gezogenen Erkenntnisses zu bejahen wäre, dem Erfordernis der konkreten Darlegung, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/05/0059), mit der Behauptung, anlässlich der zu erwartenden Schneemengen wäre die Einrichtung eines Winterdienstes mit "erheblichen Kosten" verbunden, nicht entsprochen (zur Konkretisierungspflicht vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Wien, am 15. Dezember 2015
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