VwGH AW 86/06/0072

VwGHAW 86/06/007223.12.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N-Gesellschaft m.b.H. in V, vertreten durch Dr. Viktor Wolczik, Rechtsanwalt in Baden, Rathausgasse 9, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Juli 1986, Zl. 03-20 Si 26-85/2, betreffend die Feststellung eines Grundstücks als öffentliche Straße nach dem Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Dezember 1984 wurde gestützt auf die §§ 3 und 4 des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes festgestellt, daß es sich bei dem in Privateigentum stehenden, in der trichterförmigen Einmündung des W-weges in die S-straße liegenden Grundstücks Nr. 244/81, EZ. 1261, KG. X um eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 leg. cit. handelt, die für alle Arten des öffentlichen Verkehrs benützt werden kann. Die Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 29. August 1985 abgewiesen. Mit dem vorliegend angesprochenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der beschwerdeführenden Partei nicht Folge gegeben.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Grundstück, welches im Eigentum der beschwerdeführenden Partei steht und mit anderen Grundstücken der beschwerdeführenden Partei nicht in Zusammenhang steht, hat nach den vorgelegten Unterlagen lediglich ein Ausmaß von 112 m2, welches im Einmündungsbereich des W-weges in die genannte Landesstraße liegt. Abgesehen davon, daß es sich vorwiegend um einen Feststellungsbescheid handelt, hinsichtlich dessen eine aufschiebende Wirkung nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 7. September 1976, Zl. 1896/76), vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, daß damit für die beschwerdeführende Partei für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - nur so lange hat ja eine aufschiebende Wirkung Wirksamkeit - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß in einem anderen Verfahren der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Widmungsbewilligungsverfahren, welcher sich auf das Eigentumsrecht an diesem 112 m2 großen Grundstück stützt, mit der Begründung zurückgewiesen wurde, es handle sich um einen Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche, zumal die beschwerdeführende Partei auch in keiner Weise konkretisiert hat, worin damit ein unverhältnismäßiger Nachteil (bei der gegebenen Größe des Grundstücks) gelegen sein könnte.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 23. Dezember 1986

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