VwGH AW 88/06/0043

VwGHAW 88/06/00439.9.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A und der MS in H, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 40, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juli 1988, Zl. 03-20 A 116-68/3, betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges nach dem Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug der Gemeinde ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. April 1988 wurde gemäß den §§ 2 und 3 des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes (LStVG) festgestellt, daß der Weg, der vom öffentlichen Weg Nr. 750/1, KG. X, über bzw. zwischen den Grundstücken Nr. 307, 309, 311/1 verlaufe, als öffentliche Straße anzusehen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer (nach dem Vorbringen Eigentümer des Grundstückes Nr. 307/1) als unbegründet abgewiesen.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Erklärung einer Grundstücksparzelle zu einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 LStVG erfolgt durch Feststellungsbescheid und ist daher keiner aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (vgl. z. B. den hg. Beschluß vom 23. Dezember 1986, AW 86/06/0072).

Im übrigen ist auch nicht erkennbar, daß für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführer im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG gegeben wäre.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 9. September 1988

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