VwGH Ra 2015/06/0062

VwGHRa 2015/06/00624.8.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. Mai 2015, Zl. LVwG-2014/40/3370-4 (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bürgermeister der Gemeinde S; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), betreffend nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
ROG Tir 1994 §15 Abs2;
ROG Tir 2011 §13 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
ROG Tir 1994 §15 Abs2;
ROG Tir 2011 §13 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

§ 15 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 definiert den Freizeitwohnsitz, und es ist schon nach dem Gesetzeswortlaut klar, dass diese Definition auch für jene Gegebenheiten gilt, die vom Gesetz als bereits (vor seinem Inkrafttreten) "bestehende Freizeitwohnsitze" nunmehr geregelt werden. (§ 13 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 enthält im Übrigen eine dem § 15 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 weitgehend wortgleiche Definition). Angesichts der somit eindeutigen Rechtslage handelt es sich bei der in der Revision aufgezeigten Definitionsfrage um keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053). Soweit Verfahrensmängel (betreffend Beweiswürdigung und Verletzung des Parteiengehörs) als grundsätzliche Rechtsfragen geltend gemacht werden, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass das Landesverwaltungsgericht dadurch zu einer grob fehlerhaften Beurteilung gelangt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0001).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. August 2015

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