VwGH Ra 2015/06/0020

VwGHRa 2015/06/002027.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revisionen der revisionswerbenden Partei S

N in H, vertreten durch Mag. Hans Peter Puchleitner, Rechtsanwalt in 8350 Fehring, Taborstraße 3, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark jeweils vom 18. Dezember 2014, 1) Zl. LVwG 50.25-3584/2014-22 (zu Ra 2015/06/0020), betreffend Untersagung der Benützung, und

2) Zl. LVwG 50.25-4621/2014-17 (zu Ra 2015/096/0021), betreffend einen Beseitigungsauftrag (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde in beiden Verfahren: Gemeinderat der Stadtgemeinde G; weitere Partei in beiden Verfahren:

Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zu Ra 2015/06/0020:

Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der (richtig:) außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber geltend, die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts, "wenn der Antrag auf Erteilung einer Benützungsbewilligung gestellt werde, die Fertigstellungsanzeige nicht inkludieren würde, bzw. nicht dahingehend zu interpretieren wäre, ist unrichtig." Die Untersagung der Benützung der in Rede stehenden baulichen Anlage stützte das Landesverwaltungsgericht auf § 38 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 4 Stmk BauG wegen des Fehlens einer Fertigstellungsanzeige, wobei das Erfordernis, gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen, in dem Fehlen einer Bescheinigung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 leg. cit. gründet. Angesichts der konkreten Feststellungen über das Nichtvorliegen der vorgenannten Bescheinigung und der Fertigstellungsanzeige, die vom Revisionswerber nicht in Frage gestellt werden, wird mit den wiedergegebenen Ausführungen nicht aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Zl. Ro 2014/06/0075, mwN). Mit den sonstigen im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Verfahrensmängeln werden ebenfalls keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. auch den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/08/0064).

Zu Ra 2015/06/0021:

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision), wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist.

Eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030).

Der Revisionswerber führt unter Punkt II. a) "Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision" (sodann folgen Darlegungen unter Punkt II. b) "außerordentliche Revision") lediglich aus, in welchen Rechten er sich verletzt erachtet, ohne spezifische Gründe für die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen anzuführen. Diese Ausführungen erfüllen das Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/10/0011, mwN).

Damit eignen sich die Revisionen wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen waren.

Wien, am 27. Februar 2015

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