VwGH Ra 2015/05/0026

VwGHRa 2015/05/002628.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. des Dr. E K und

2. der Mag. B B, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Jänner 2015, Zlen. VGW- 111/026/28429/2014 und VGW-111/V/026/28430/2014, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §86 Abs1;
BauO Wr §86;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
BauO Wr §86 Abs1;
BauO Wr §86;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002).

In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Nach der hg. Judikatur ist eine Einfriedung eine Einrichtung, die - jedenfalls was die Begrenzung der Liegenschaft zu einer öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche betrifft (vgl. in diesem Zusammenhang § 86 Abs. 1 Bauordnung für Wien) - geeignet sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/05/0018). Hiebei liegt eine Einfriedung auch dann vor, wenn sie nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird, sondern es genügt, wenn sie im Nahebereich der Grundgrenze liegt und die Liegenschaft schützend umgibt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 23. September 1999, Zl. 99/06/0082, und vom 23. September 2010, Zl. 2009/06/0112).

Im Rahmen ihrer Ausführungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bringt die Revision vor, die gegenständlichen Einfriedungen befänden sich nicht auf der Grundgrenze, sondern auf der Liegenschaft der Revisionswerber und stellten eine "innenliegende" Mauer dar, sodass keine rechtliche Problematik im Sinne des § 86 Bauordnung für Wien bestehe und diese Mauern nicht gesetzwidrig seien. Da es sich hiebei um keine auf der Grundgrenze befindliche Einfriedung handle, sei vom Magistrat der Stadt Wien diese Gesetzesbestimmung falsch herangezogen worden, und es sei diese nicht anwendbar.

Vor dem Hintergrund der obzitierten hg. Judikatur, wonach für das Vorliegen einer Einfriedung nicht zwingend erforderlich ist, dass diese unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird, und angesichts der Regelung im Plandokument 7677 für Einfriedungen auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen zeigt die Revision nicht auf, inwieweit das Verwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung abgewichen sei.

Auch mit der bloßen weiteren Behauptung, dass die Durchsichtigkeit des Zaunes jedenfalls gewährleistet sei, legt die Revision nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen wäre.

Die vorliegende Revision war daher zurückzuweisen.

Einen Anspruch auf Aufwandersatz könnte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (nur) dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt wäre. Ein Vorverfahren wurde jedoch nicht eingeleitet, und eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung ist an die Parteien nicht ergangen (siehe § 36 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 2 Z 1 VwGG). Der von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht für die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung angesprochene Schriftsatzaufwand konnte daher nicht zuerkannt werden.

Wien, am 28. April 2015

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