VwGH Ra 2015/04/0043

VwGHRa 2015/04/00436.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des GT in W, vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, Talstraße 4a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15. April 2015, Zl. LVwG-2015/18/0652-1 und 2015/18/0653-1, betreffend Behebung von Straferkenntnissen in einer Angelegenheit der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §863;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
ABGB §863;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft (BH) Schwaz aus September 2014 wurde dem Revisionswerber (G T) zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer der S GmbH bzw. der W GmbH das Anbieten von Tätigkeiten des Gastgewerbes nach § 111 GewO 1994 durch diese beiden Gesellschaften ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung zu verantworten.

Mit E-Mails vom 1. Oktober 2014 wurde gegen diese Strafverfügungen jeweils Einspruch erhoben, in dem das Vorliegen einer der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit bestritten wurde. Diese in der "Wir-Form" gehaltenen Einsprüche wiesen am Ende als Absender die Bezeichnung "i.A. (R T) (S) GmbH" bzw. "i.A. (R T) (W) GmbH" auf; die Einsprüche wurden von einer auf R T lautenden E-Mail-Adresse verschickt. R T ist - nach den Angaben in der Revision - Mitarbeiter sowohl der S GmbH als auch der W GmbH.

Mit Straferkenntnissen der BH Schwaz vom 4. Februar 2015 wurde der Revisionswerber wegen der (den Gegenstand der genannten Strafverfügungen bildenden) Verwaltungsübertretung nach (insbesondere) § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 bestraft und über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,- verhängt. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde.

2. Mit Beschluss vom 15. April 2015 behob das Landesverwaltungsgericht Tirol diese beiden Straferkenntnisse infolge Unvereinbarkeit mit den (oben genannten) Strafverfügungen. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der - gegen die genannten Strafverfügungen erhobenen - Einsprüche aus, dass die "beiden Firmen" (S GmbH und W GmbH) die Einsprüche erhoben hätten, zumal ein Hinweis dafür fehle, dass R T oder aber die beiden Gesellschaften in Vertretung des Revisionswerbers eingeschritten wären. Da somit jeweils eine nicht legitimierte Person Einspruch erhoben habe, seien die Strafverfügungen in Rechtskraft erwachsen und auf Grund dessen seien die - verfehlter Weise - erlassenen Straferkenntnisse zu beheben gewesen.

3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei ohne Vornahme von Erhebungen und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ansicht gelangt, dass die Einsprüche von einer nicht legitimierten Person erhoben worden seien. Zur Frage, wem der Einspruch zuzurechnen ist, seien keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden. Es wäre - bei Zweifeln über die Zurechnung - gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verbesserungsverfahren durchzuführen und der Revisionswerber zur Stellungnahme aufzufordern gewesen. Bei Einräumung von Parteiengehör hätte dargelegt werden können, dass R T die Einsprüche im Namen und im Auftrag des Revisionswerbers übermittelt habe.

6. Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Nach der hg. Rechtsprechung hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen im Sinn des § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl. zu all dem das Erkenntnis vom 23. April 2007, 2005/10/0140, mwN).

Angesichts des im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Inhalts der gegenständlichen Einsprüche (in denen der Name des Revisionswerbers weder im Text genannt wird noch als Absender aufscheint und sich auch kein Hinweis auf eine Bevollmächtigung durch den Revisionswerber findet) ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran hatte, dass diese Einsprüche nicht dem Revisionswerber zuzurechnen waren (vgl. zu ähnlichen Konstellationen die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1995, 95/05/0115, und vom 30. Oktober 1990, 90/04/0093). Ausgehend davon bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht. Soweit der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von der hg. Rechtsprechung ins Treffen führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein derartiges Abweichen schon mangels Vergleichbarkeit der jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte (insbesondere im Hinblick auf die Formulierung der Einsprüche) nicht aufgezeigt wird (vgl. etwa die vom Revisionswerber zitierten hg. Erkenntnisse vom 3. September 2003, 2001/03/0079, und vom 15. September 1995, 95/17/0068).

7. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 34 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 4 iVm § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

8. Von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 6. Juli 2015

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