VwGH Ra 2015/03/0079

VwGHRa 2015/03/007926.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des DI (FH) M D in H, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Mai 2015, Zl LVwG-AB-14-0930, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

EMRK Art6;
SPG 1991 §38a Abs1;
SPG 1991 §38a Abs2;
SPG 1991 §38a;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;
EMRK Art6;
SPG 1991 §38a Abs1;
SPG 1991 §38a Abs2;
SPG 1991 §38a;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) vom 8. Oktober 2013 wurde gegen die revisionswerbende Partei gemäß § 12 des Waffengesetzes, BGBl Nr 12/1997 (WaffG), ein Waffenverbot im Wege eines Mandatsbescheides verhängt. Mit Bescheid vom 6. Juni 2014 wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid von der BH bestätigt.

2 2. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), die ordentliche Revision dagegen an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt 2.).

3 3. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

4 4.1. Die Revision ist nicht zulässig. 5 4.2. § 12 Abs 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (vgl dazu VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und VwGH vom 2. März 2016, Ra 2016/03/0011, worauf gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird).

6 Der Revisionswerber wendet sich nicht konkret und substantiiert gegen die maßgebliche Feststellung im bekämpften Erkenntnis, wonach gegen ihn jedenfalls mehr als einmal ein Betretungsverbot im Zusammenhang mit seinem Verhalten gegenüber seiner Freundin bzw (ehemaligen) Lebensgefährtin ausgesprochen wurde. Ein Betretungsverbot ist nach § 38a SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Anschlag auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe; dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Damit handelt es sich bei einem Betretungsverbot um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und nicht um eine strafrechtliche Anklage iSd Art 6 EMRK (vgl zum Ganzen VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0241, mwH).

7 Dass die revisionswerbende Partei die verhängten Betretungsverbote im Wege einer Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpft hätte, wird in der Revision nicht vorgebracht (vgl Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG). Die revisionswerbende Partei zeigt auch weder konkret auf, dass die das Betretungsverbot auslösenden Tatsachen gar nicht stattgefunden hätten, noch legte sie substantiiert dar, dass diese Ereignisse anders als von den einschreitenden Organen angenommen verlaufen wären. Mangels konkreten, substantiierten Vorbringens in der Revision ist nicht zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen Betretungsverbotes die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen hätten.

8 Von daher kann die Revision mit dem Hinweis, der Revisionswerber habe keine Handlungen gesetzt, die als Aggressivität oder ähnliches gewertet werden könnten, nichts gewinnen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Leitlinien nicht verlassen, wenn es im Revisionsfall zum Ergebnis kam, dass die Voraussetzungen nach § 12 Abs 1 WaffG für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben sind. Das Verhalten des Revisionswerbers zeigt, dass er sich in einer eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG indizierenden Weise auch gegenüber körperlich unterlegenen Personen zu aggressiven Handlungen hinreißen lässt; eine solche Aggressionsbereitschaft ist in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (vgl idS VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180; VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0097; VwGH vom 20. Mai 2015, Ro 2015/03/0025; VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097).

9 Damit gelingt es der Revision mit ihrem eingehenden Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass der maßgebende Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt worden sei. Insbesondere vermag der Revisionswerber mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe entgegen seinem Antrag keine mündliche Verhandlung durchgeführt, keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Erkenntnisses aufzuzeigen, zumal auf dem Boden des Revisionsvorbringens auch eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung bezüglich des insofern unstrittigen entscheidungswesentlichen Sachverhalts betreffend die Betretungsverbote hätte bewirken können.

10 Dass es nach dem Revisionsvorbringen wegen des Verhaltens der revisionswerbenden Partei zu einem Freispruch vom Tatvorwurf der Körperverletzung (durch das Bezirksgericht Fünfhaus) gekommen sei, ist für die Erlassung des vorliegenden Waffenverbots nicht entscheidend, war doch die Frage der Erlassung des Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien vom Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen (vgl VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097, mwH).

11 Abschließend ist festzuhalten, dass die Verhängung des Waffenverbots nicht im Ermessen der Behörde steht, wenn eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG besteht; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, ist nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen; zudem ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097, mwH).

12 4.3. Damit werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Einleitung des Vorverfahrens iSd § 36 VwGG zurückzuweisen (§ 34 Abs 1 VwGG).

13 4.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. April 2016

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