VwGH Ra 2015/03/0054

VwGHRa 2015/03/005430.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Landeshauptmanns von Steiermark, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Mai 2015, Zl LVwG 41.36-4704/2014-11, betreffend Zurückweisung von Beschwerden iA Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Parteien:

1. G GmbH in G, 2. Gemeinde S, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, 3. Marktgemeinde D in D), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Die Amtsrevision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl Ra 2015/03/0051, hat der Verwaltungsgerichtshof den zitierten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19. Mai 2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl etwa den hg Beschluss vom 5. März 2014, 2012/03/0142, mwH).

3. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG in einem nach § 12 Abs 1 VwGG gebildeten Senat einzustellen (vgl § 12 Abs 1 lit b VwGG).

Diese Entscheidung konnte im Umlaufweg getroffen werden, weil im Revisionsfall die Voraussetzungen des § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 1lit b VwGG gegeben sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG.

Wien, am 30. Oktober 2015

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