VwGH Ra 2015/02/0219

VwGHRa 2015/02/02193.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des H in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Juli 2015, Zl. VGW- 032/V/040/6343/2015/VOR-3, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Jänner 2014 wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor -

eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 149,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. März 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Dezember 2013 zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 27. April 2015 wies das Verwaltungsgericht Wien durch seine Rechtspflegerin S. die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die vorliegende Zurückweisung der Vorstellung durch das Verwaltungsgericht -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0093, mwN).

Es ist sohin entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juni 2015, Zl. Ra 2015/02/0106, mwN).

Wien, am 3. Dezember 2015

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