Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
ZPO §502;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
ZPO §502;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber dreier Übertretungen des TSchG schuldig erkannt; wegen dieser Übertretungen wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 36 Stunden) verhängt.
Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor:
"Gegen dieses Erkenntnis ist die außerordentliche Revision statthaft, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das angefochtene Erkenntnis in dem hier relevanten Bereich von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine nicht unerhebliche Geldstrafe von (insgesamt) EUR 1.050,00 (richtig: EUR 900,--) verhängt wurde und das Verwaltungsgericht zur Frage der Bekämpfbarkeit im Revisionswege offenbar nur auf eine Entscheidung der Zivilgerichte (RIS Justiz RS0069246 (T2)) verweist, Dieses OGH-Erkenntnis ist jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden."
4. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Weder legt der Revisionswerber dar, von der Beantwortung welcher konkreten Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukäme, die Entscheidung über die Revision abhängt, noch zeigt er auf, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172).
Soweit der Revisionswerber im Übrigen rügt, dass das vom Verwaltungsgericht zitierte "OGH-Erkenntnis" (gemeint: der dem Beschluss des OGH vom 24. Mai 2002, 3 Ob 270/01d, entnommene Rechtssatz RS-Justiz 0069246 (T2)) "auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sei", ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht auf diesen Beschluss des OGH im Rahmen der - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden - Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision Bezug genommen hat. Es ist nicht erkennbar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sich nach Ansicht des Revisionswerbers aus dieser Bezugnahme auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Revisionszulassung nach § 502 ZPO für den hier gegenständlichen Revisionsfall stellen sollte (vgl. zu der in der Revision angesprochenen Frage der Beweisaufnahme im Übrigen auch den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mit weiteren Hinweisen auch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "erheblichen Rechtsfrage" im Sinne des § 502 ZPO).
5. Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juni 2015
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