VwGH Ra 2014/18/0056

VwGHRa 2014/18/005610.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. U S, und 2. M S, beide in G, und vertreten durch Mag. Daniel E. Jahrmann, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Dittrichstraße 14, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 28. Mai 2014, Zlen. W218 2007098-1/2E (zu 1.) und W218 2007096-1/2E (zu 2.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
BFA-VG 2014 §20;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24;
AsylG 2005 §3 Abs1;
BFA-VG 2014 §20;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24;

 

Spruch:

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt und Revisionsverfahren

1. Der Erstrevisionswerber ist der Vater des minderjährigen Zweitrevisionswerbers. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie reisten am 5. Dezember 2013 gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Dazu gab der Erstrevisionswerber (nur er wurde im Verfahren einvernommen) zusammengefasst an, maskierte Männer in Militäruniformen seien im Oktober 2013 in kurzem zeitlichen Abstand zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm mehrere Fotos gezeigt. Er sei gefragt worden, ob er die Leute auf den Fotos kenne und wisse, wo sie sich befänden. Er habe geantwortet, darüber nichts zu wissen und sei geschlagen worden. Beim zweiten derartigen Vorfall habe der Zweitrevisionswerber dem Erstrevisionswerber zu Hilfe kommen wollen und sei niedergeschlagen worden. Der Erstrevisionswerber habe seinen Sohn verteidigen wollen und sei mit einem Gewehrlauf bewusstlos geschlagen worden. Am darauffolgenden Tag hätten er und sein Sohn die Vorbereitungen für die Flucht eingeleitet und sie seien in der Folge ausgereist, weil der Erstrevisionswerber gewusst habe, dass ihre Lage ernst sei. In Tschetschenien würden immer wieder Menschen spurlos verschwinden. Auch für den Zweitrevisionswerber bestehe diese Rückkehrgefährdung. Es komme immer wieder vor, dass "Väter über deren Söhne erpresst" würden.

2. Mit Bescheiden vom 25. März 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei.

In der Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, das Fluchtvorbringen des Erstrevisionswerbers und damit auch die Verfolgungsgefahr für den Zweitrevisionswerber seien nicht glaubwürdig. So habe der Erstrevisionswerber bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, bei einem Vorfall seien "sechs" bewaffnete, maskierte, uniformierte Männer zu ihm nach Hause gekommen. "Nach einer Woche" seien abermals "sechs" bewaffnete Männer zu ihm gekommen. In der späteren Einvernahme habe er hingegen von "vier oder fünf" Männern gesprochen. Widersprüchlich sei auch, dass der Erstrevisionswerber zunächst ausgesagt habe, nach dem ersten Vorfall "zwei Wochen" normal weitergearbeitet zu haben, später jedoch angegeben habe, der zweite Vorfall habe sich "eineinhalb bis zwei Wochen" nach dem ersten ereignet. Erstaunlich sei, dass der Erstrevisionswerber bei der Einvernahme vor dem Bundesamt den ersten Vorfall konkret mit dem 15. oder 16. Oktober 2013 datieren habe können, während er bei der Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden lediglich imstande gewesen sei, vorzubringen, dass sich der Vorfall vor "ca. eineinhalb Monaten" zugetragen habe. Widersprüchlich zur Behauptung des Erstrevisionswerbers in der Erstbefragung, wonach man ihn auch mit dem Umbringen bedroht habe, habe er bei der Einvernahme angegeben, von den Männern lediglich nach den Personen auf den Fotos befragt worden zu sein. Die Frage, ob sich die Männer ihm gegenüber sonst noch irgendwie geäußert hätten, habe er dezidiert verneint. Einen weiteren Widerspruch erkannte die Behörde darin, dass der Erstrevisionswerber angegeben habe, in der Nähe seines Elternhauses in einem eigenen Haus gewohnt zu haben und "von dort aus" geflüchtet zu sein, während er an anderer Stelle angegeben habe, sich "die letzte Woche" nicht mehr zu Hause, sondern bei Verwandten mütterlicherseits aufgehalten zu haben.

Ausgehend davon gelange das Bundesamt zur Ansicht, dass der Erstrevisionswerber keine ihm drohende Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht habe. Damit komme auch dem Antrag des Zweitrevisionswerbers im Familienverfahren keine Berechtigung zu.

3. In der gegen diese Bescheide erhobenen gemeinsamen Beschwerde beantragten die Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und traten unter anderem den beweiswürdigenden Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde entgegen. Diesbezüglich führten sie - auszugsweise - wörtlich aus:

"Zu den vorgehaltenen Widersprüchen des BFA gibt der (Erstrevisionswerber) an, dass die Überfälle sehr schnell gingen. Er hat auch bei der Ersteinvernahme gesagt, es habe sich um 4,5,6 Personen gehandelt, die im Haus waren. Der Dolmetscher hat aber nur 6 Personen übersetzt. Vor allem ist die Abweichung so geringfügig und vermag die Glaubwürdigkeit des (Erstrevisionswerbers) nicht zu erschüttern, insbesondere wenn die Umstände des Überfalls mitberücksichtigt werden. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Person bei einem Überfall von mehreren maskierten Männern im eigenen Haus die Anzahl der Täter zählt bzw. sich an diese genau erinnern kann. Ob es sich nun um vier oder sechs Täter gehandelt hat ist daher unwesentlich.

Die Männer haben die (Revisionswerber) 1 ½ bis zwei Wochen nach dem ersten Überfall erneut überfallen. Die geringe Differenz von einer halben Woche (also 3 Tage) zum Vergleich mit der Erstbefragung kann dem (Erstrevisionswerber) nicht zum Vorhalt gemacht werden. (...)

Wenn dem (Erstrevisionswerber) vorgehalten wird, dass er beim zweiten Mal nicht konkret gesagt hat, dass er mit dem Umbringen bedroht wurde, so geht dies schon aus dem vom (Erstrevisionswerber) dargelegten Erzählungen implizit hervor. Er wurde in seinem Haus von mehreren Männern überfallen, welche bewaffnet waren ihn körperlich misshandelten und auch nicht davor zurückschreckten, seinen Sohn körperlich anzugreifen und zu verletzen. In einer Zusammenschau mit den Zuständen in Tschetschenien, welche auch aus den Feststellungen der belangten Behörde hervorgehen, konnte der (Erstrevisionswerber) mit gutem Grund davon ausgehen, dass die Männer nicht davor zurückschrecken werden ihn umzubringen. Diese Befürchtung hat der (Erstrevisionswerber) auch bei der Befragung vor dem BFA geäußert (Bescheid Seite 7).

Zu Beginn der Befragung gab der (Erstrevisionswerber) an, dass er in E wohnte und sich auch sein Elternhaus dort in der Nähe befindet. 'Von dort aus...' startete seine Flucht (Bescheid Seite 5). Dies bezog sich örtlich gesehen nicht auf sein Haus, sondern auf das Heimatdorf. Nichts anderes sagte der (Erstrevisionswerber), wenn er wenig später angab, dass er einen Tag in G war und dann bei Verwandten seiner Mutter in E und er auch nochmal in sein Elternhaus zurückgekehrt ist (Bescheid Seite 6). Ein Widerspruch ist darin nicht zu erkennen.

Hinsichtlich des Datums des ersten Überfalls ist auszuführen, dass der (Erstrevisionswerber) das Datum auch bei der Ersteinvernahme gesagt hat, diese aber mit 'vor 1 ½ Monaten' übersetzt bzw. protokolliert wurde. Die Datumsangabe 15. bzw. 16. Oktober 2013 bzw. die Aussage am 5. Dezember 2013, der Überfall sei vor 1 ½ Monaten passiert, ist zudem inhaltlich ident.

(...)"

4. In Bezug auf den Zweitrevisionswerber wurde in der Beschwerde überdies gerügt, das Bundesamt habe zu Unrecht eigene Fluchtgründe des Zweitrevisionswerbers nicht überprüft. Der Erstrevisionswerber habe lediglich angegeben, dass seine Fluchtgründe auch auf den Sohn zuträfen. Er habe aber auch gesagt, dass sein Sohn von den Tätern geschlagen worden sei und er befürchte, dass er über seinen Sohn erpresst werden könnte. Nach den Länderberichten komme es zu Racheaktionen an Familienmitgliedern. Das Bundesamt hätte daher auch den Zweitrevisionswerber zu seinen Fluchtgründen und jenen seines Vaters befragen müssen, um zum einen erörtern zu können, ob für den Zweitrevisionswerber eigene Fluchtgründe zum Tragen kommen und zum anderen, um die Fluchtgründe des Erstrevisionswerbers einer umfassenderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen zu können.

5. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revisionen erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

Seine Entscheidungen begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dem Erstrevisionswerber sei zwar zuzustimmen, dass die Widersprüche nicht "immens gravierend" seien und - einzeln betrachtet - auf den ersten Blick nicht unbedingt automatisch das gesamte Vorbringen unglaubwürdig erscheinen lassen würden. In Zusammenschau der einzelnen unterschiedlichen Aussagen sowie in Gesamtbetrachtung der Umstände komme das BVwG aber aus näher dargestellten Gründen zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Erstrevisionswerbers und somit auch das gleichlautende Vorbringen des Zweitrevisionswerbers nicht den Tatsachen entspreche, im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten sei und die Revisionswerber lediglich aus wirtschaftlichen und somit asylfremden Gründen ausgereist seien.

Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt worden sei. Der Beschwerde habe das BVwG keine neuen Sachverhaltselemente entnehmen können, welche geeignet gewesen wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen; die Revisionswerber hätten im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.

6. Dagegen wenden sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, in denen zur Zulässigkeit und in der Sache vorgebracht wird, das BVwG sei von der - näher bezeichneten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen, indem es die beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt habe, obwohl in der Beschwerde ein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde entgegenstehender und darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet und kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei.

7. Das BFA hat sich an den Revisionsverfahren nicht beteiligt.

II. Rechtslage

1. § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, lautet auszugsweise:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. (...).

(...)"

2. § 21 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013, lautet auszugsweise:

"Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21. (1) (bis) (6) (...)

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG."

III. Erwägungen

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Revisionsverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

  1. 2. Die außerordentlichen Revisionen sind zulässig und begründet.
  2. 3. Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das BVwG nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:

    Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

    4. Diese in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen hat das BVwG in den vorliegenden Fällen nicht erfüllt.

4.1. Die Revisionswerber haben die erstinstanzliche Beweiswürdigung in ihrer Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern sind den beweiswürdigenden Erwägungen konkret und im Einzelnen entgegen getreten. Die Entscheidung über die Beschwerde der Revisionswerber setzte daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG voraus, von der zu Unrecht Abstand genommen wurde.

4.2. Bei diesem Ergebnis braucht auf das weitere Revisionsvorbringen, wonach das BVwG auch deshalb eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen, weil mangels Einvernahme des Zweitrevisionswerbers kein ordnungsgemäßes erstinstanzliches Ermittlungsverfahrens durchgeführt worden sei, nicht weiter eingegangen zu werden. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BVwG allerdings auch mit den unter Punkt I.4. der Erwägungen angeführten Beschwerdeausführungen näher auseinanderzusetzen haben.

5. Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. Dezember 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte