Normen
BAO §198 Abs2;
BAO §201;
BAO §276;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
BAO §198 Abs2;
BAO §201;
BAO §276;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die vorliegende Revision des Finanzamts richtet sich gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, mit der einer Beschwerde gegen Bescheide des Finanzamts vom 31. Jänner 2008 über die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen dazu für die Jahre 2001 bis 2003 stattgegeben wurde. Das Bundesfinanzgericht stützte diese Entscheidung auf die hg. Erkenntnisse vom 23. September 2010, 2010/15/0108, und vom 29. September 2010, 2010/13/0101 (richtig: 2005/13/0101), und ließ die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf "die oben zitierte Judikatur" nicht zu.
Das Erkenntnis vom 23. September 2010, 2010/15/0108, betraf einen Fall, in dem die Berufungsbehörde der Berufung gegen Bescheide über die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen dazu zunächst Folge gegeben und die Bescheide "aufgehoben" hatte, weil die Festsetzungsbescheide die gesamte Abgabe und nicht bloß die Nachforderung festzusetzen hätten und die Bemessungsgrundlagen den Bescheiden des Finanzamts und auch dem Betriebsprüfungsbericht nicht entnehmbar seien. Diese Entscheidung hatte die Berufungsbehörde nach Erhebung einer Beschwerde dagegen durch das Finanzamt mit dem vom Dienstgeber zur Zl. 2010/15/0108 bekämpften Bescheid gemäß § 300 Abs. 1 BAO (in der Fassung vor dem FVwGG 2012) aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde dagegen mit dem Erkenntnis vom 23. September 2010 ab und führte dazu u.a. aus, die der Berufung Folge gebende Entscheidung sei trotz des Umstandes, dass sie sich (in diesem Punkt) nur auf das Fehlen der Bemessungsgrundlage im erstinstanzlichen Bescheid und im Betriebsprüfungsbericht gestützt habe, als meritorische Erledigung zu verstehen und rechtswidrig gewesen.
In dem Erkenntnis vom 29. September 2010, 2005/13/0101, brachte der Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Zusammenhang unter Verweis auf Vorjudikatur zum Ausdruck, eine stattgebende Berufungsvorentscheidung erledige die davon betroffene Sache mit der gleichen Wirkung, die eine stattgebende Entscheidung durch die Berufungsbehörde selbst gehabt hätte.
Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde gegen die Bescheide vom 31. Jänner 2008 unter Hinweis auf diese beiden Erkenntnisse statt, weil das Finanzamt in einer Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2008 der Berufung gegen in derselben Sache ergangene Bescheide vom 31. März 2007 "stattgegeben" und diese Bescheide "aufgehoben" hatte. Das Finanzamt hatte dazu begründend dargelegt, die Bescheide seien "mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet" gewesen, weil ihren Sprüchen nicht die Bemessungsgrundlagen und die darauf entfallenden Abgaben, sondern nur die Nachforderungsbeträge zu entnehmen gewesen seien.
Das in der Amtsrevision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstattete Vorbringen zu den Gründen, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Bundesfinanzgerichtes zulässig sei, lautet wie folgt:
"Das revisionswerbende Finanzamt erachtet die außerordentliche Revision für zulässig, da das BFG (vormals UFS) die in dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Problematik bisher unterschiedlich behandelt hat. So hat das BFG (vorm. UFS) bspw. in der Entscheidung vom 16.04.2008, RV/3269-W/07, die Aufhebung von fehlerhaften Festsetzungsbescheiden (da diese lediglich die Nachforderung und nicht die gesamte Abgabe enthielten) betreffend Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mittels BVE und die Erlassung neuerlicher Bescheide, die erstmals den Voraussetzungen des § 201 BAO entsprachen, für zulässig erachtet und ist hinsichtlich der neuerlich erlassenen Bescheide nicht von 'res iudicata' ausgegangen. Weiters hat das BFG (vorm. UFS) auch in der Entscheidung vom 20.08.2010, RV/0524-W/08, keine entschiedene Sache bei neuen Abgabenbescheiden (betreffend Selbstbemessungsabgaben) angenommen, soweit die Erstbescheide deshalb aufgehoben wurden, weil diese keine Bemessungsgrundlagen enthielten.
Darüber hinaus ist die im gegenständlichen Erkenntnis behandelte Problematik auch beim VwGH unter der Zl. 2011/13/0005 anhängig."
Auf die vom Bundesfinanzgericht erwähnten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auch im weiteren Text der Revision nicht eingegangen. Nach Verweisen auf zwei andere hg. Erkenntnisse zum Beleg für die unstrittige Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 31. März 2007 wird in den Revisionsgründen ohne weitere Bezugnahme auf hg. Judikatur die "Ansicht des revisionswerbenden Finanzamtes" dargelegt.
Die Revision wirft damit keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht hat sein Erkenntnis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, von denen die Revision nicht behauptet, dass sie nicht geeignet seien, das angefochtene Erkenntnis zu tragen. Bloß damit, dass in zwei Entscheidungen der früheren Berufungsbehörde andere Auffassungen vertreten worden seien, sowie damit, dass die im angefochtenen Erkenntnis "behandelte Problematik" in einem anderen Fall beim Verwaltungsgerichtshof "anhängig" sei, wird weder ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch das Fehlen einer solchen oder ihre Uneinheitlichkeit behauptet.
In dem inzwischen ergangenen Erkenntnis vom 29. Juli 2014, 2011/13/0005, gab der Verwaltungsgerichtshof einer Amtsbeschwerde statt, die sich wie die vorliegende Amtsrevision gegen die Ansicht richtete, eine aus vergleichbaren Gründen stattgebende Berufungsvorentscheidung - deren Rechtmäßigkeit, wie im vorliegenden Fall, auf Grund ihrer Rechtskraft nicht mehr zu prüfen war - sei als meritorische Erledigung zu verstehen gewesen. Die vorliegende Amtsrevision, die nicht darauf eingeht, weshalb der Fall in dieser Hinsicht anders zu beurteilen sei als der des Erkenntnisses vom 23. September 2010, 2010/15/0108, auf das sich das Bundesfinanzgericht (mit Rücksicht darauf, dass es eine Berufungsentscheidung betraf, unter zusätzlichem Hinweis auf ein die gleichen Rechtswirkungen einer Berufungsvorentscheidung betreffendes Erkenntnis) berief, legt mit dem bloßen Hinweis auf die gleiche "Problematik" auch nicht dar, dass der vorliegende Fall in den für die Auslegung des der Berufung stattgebenden Bescheides maßgeblichen Einzelheiten gleich gelagert sei wie der zur Zl. 2011/13/0005 mittlerweile entschiedene. Letzteres ist auch nicht der Fall, weil der im Erkenntnis vom 29. Juli 2014, 2011/13/0005, hervorgehobene Gesichtspunkt, die Berufung habe ein die Bescheidgestaltung (§ 201 in Verbindung mit § 198 Abs. 2 BAO) betreffendes Vorbringen enthalten, auf das sich der stattgebende Spruch beziehen ließ, auf den vorliegenden Fall, in dem weiters die Begründung der stattgebenden Berufungsvorentscheidung auch keine Ankündigung "formal richtiger" Bescheide enthielt, nicht zutrifft.
Da andere als die oben wiedergegebenen Behauptungen über die Zulässigkeit der vom Bundesfinanzgericht nicht zugelassenen Revision in ihr nicht erhoben werden, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. November 2014
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