VwGH Ra 2014/10/0044

VwGHRa 2014/10/004417.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung in 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. August 2014, Zl. LVwG-AB-14-0544, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Korneuburg; mitbeteiligte Partei: R H in E), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs8;
MSG NÖ 2010 §20 Abs1;
MSG NÖ 2010 §34;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §10;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs8;
MSG NÖ 2010 §20 Abs1;
MSG NÖ 2010 §34;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §10;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. August 2014 wurde einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 11. März 2014, mit dem der Antrag der Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen worden war, teilweise Folge gegeben und der Mitbeteiligten für bestimmte (nach Erlassung des erstbehördlichen Bescheides gelegene) Zeiträume Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in jeweils bestimmter Höhe zuerkannt.

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Entscheidung von Interesse - aus, die Abweisung des Antrages der Mitbeteiligten durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sei zu Recht erfolgt, weil die Mitbeteiligte trotz eines entsprechenden Auftrages die Einkommensbestätigung ihrer Mutter nicht vorgelegt habe und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz - NÖ MSG nicht nachgekommen sei (vgl. § 20 Abs. 1 NÖ MSG).

Da mit Erhebung der Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid die angeforderten Unterlagen nachgereicht worden seien und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot gelte, seien die nachgereichten Unterlagen bei der Fällung des angefochtenen Erkenntnisses zu berücksichtigen; daraus ergebe sich der - der Höhe nach näher begründete - Anspruch der Mitbeteiligten auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab dem 21. Mai 2014.

Die ordentliche Revision ließ das Verwaltungsgericht nicht zu, weil die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorlägen.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. In ihrer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm § 34 NÖ MSG führt die Niederösterreichische Landesregierung zur Zulässigkeit aus, es sei fraglich, ob bei ungenütztem Verstreichen der Frist (zur Vorlage der eingeforderten Einkommensbestätigung) der Leistungsanspruch erlösche, sodass bei einer nachträglichen Urkundenvorlage die Leistung nicht mehr zuerkannt werden könne, oder an sich aufrecht bleibe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2008/08/0100). Welcher Inhalt § 20 Abs. 1 NÖ MSG mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person beizumessen sei, sei in der Rechtsprechung bisher noch nicht beantwortet worden; dieser Rechtsfrage komme auch über den Anlass hinausgehende Bedeutung zu.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits ausgesprochen, dass - solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist - wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden können und von der Behörde zu berücksichtigen sind, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl. das Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2013/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt (vgl. nur § 10 VwGVG), zu übertragen, weshalb das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt hat, dass die Mitbeteiligte zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

Gegenteiliges ist im Übrigen auch aus dem von der Revisionswerberin genannten, zu Bestimmungen des ASVG ergangenen hg. Erkenntnis nicht abzuleiten.

5. In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2014

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