VwGH Ra 2014/07/0082

VwGHRa 2014/07/008229.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Revisionssache des Landeshauptmannes von Oberösterreich in 4021 Linz, Kärntnerstraße 10-12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. September 2014, Zl. LVwG-500018/17/Re/AK/BRe, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens i.A. des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; mitbeteiligte Partei: M W in K, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §36;
VwGG §47 Abs3;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §51;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070082.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. September 2014 wurde aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten ein gegen diesen erlassenes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Juni 2013, mit dem dem Mitbeteiligten eine Übertretung des § 79 Abs. 3 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 iVm § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung vorgeworfen worden war, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten eingestellt.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

2. Das Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 18. September 2014 zugestellt. Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete daher am 30. Oktober 2014.

Die dagegen gerichtete, auf Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm § 87c Abs. 4 zweiter Satz AWG 2002 gestützte außerordentliche Revision des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurde mit am 23. Oktober 2014 zur Post gegebenem Schriftsatz unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Mit hg. Verfügung vom 31. Oktober 2014 wurde mit Blick auf § 25a Abs. 5 VwGG die Übermittlung der Revision an das zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst. Im Weiteren wurde die Revision samt Übermittlungsnote am 5. November 2014 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich abgefertigt, wo sie am 7. November 2014 einlangte.

In einer Äußerung vom 16. Jänner 2015 beantragte der Mitbeteiligte die Zurückweisung der Revision und (erkennbar) die Zuerkennung von Aufwandersatz gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der in Geltung stehenden VwGH-Aufwandersatzverordnung "analog".

3. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Außerordentliche Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 und 7 iVm § 34 Abs. 1 VwGG).

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0050, mwN).

4. Im vorliegenden Fall wurde die zur Revision zwar noch vor Ablauf des 30. Oktober 2014 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Revision wurde aber erst nach Ablauf dieser Frist - am 5. November 2014 - an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet. Die in weiterer Folge am 7. November 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangte Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen und somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Aufwand für eine vom Mitbeteiligten vor Einleitung des Vorverfahrens erstattete Äußerung nach dem Gesetz nicht ersatzfähig ist (vgl. § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3 Z. 2 und § 51 VwGG).

Wien, am 29. Jänner 2015

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