VwGH Ra 2014/06/0010

VwGHRa 2014/06/00102.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der A G in H, vertreten durch Mag. Anton Wurzinger, Rechtsanwalt in 8403 Lebring, Schloss Eybesfeld, Glyzinienhof, Jöß 2a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. März 2014, Zl. LVwG 30.8-388/2014-10, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Landes Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft D), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1460;
LStVwG Stmk 1964 §2 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §2;
LStVwG Stmk 1964 §5;
LStVwG Stmk 1964 §56 Abs1;
ABGB §1460;
LStVwG Stmk 1964 §2 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §2;
LStVwG Stmk 1964 §5;
LStVwG Stmk 1964 §56 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 12. November 2013 wurde über die Revisionswerberin wegen Verletzung des § 56 Abs. 1 iVm § 5 Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 220,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der Revisionswerberin wurde zur Last gelegt, es sei am 26. Februar 2013 um 10:50 Uhr in Hollenegg, Jöbstl-Friedlweg/Neuberg, öffentlicher Weg Nr. 349, EZ 50000 KG Hollenegg, festgestellt worden, dass die Benutzung der öffentlichen Straße am angegebenen Ort nicht ungehindert möglich gewesen sei, weil die Revisionswerberin einen Gemeindetraktor bei Schneeräumarbeiten behindert habe, indem sie sich vor den Traktor gestellt habe, obwohl die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet sei und von niemandem eigenmächtig behindert werden dürfe.

2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 3. März 2014 als unbegründet abgewiesen.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Einleitung des Vorverfahrens beantragte die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung die Abweisung der Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird von der Revisionswerberin wie folgt begründet:

"Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ab, als die Rechtsqualität der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark beantworteten Vorfrage, nämlich wer Eigentümer des Grundes ist, auf welchem sich der Schneehaufen befunden hat und ob der streitgegenständliche Weg einer mit Öffentlichkeitscharakter ist, die Erwägungen, die sie nach der Meinung der Behörde tragen vermissen lassen (vgl. VwGH 25.1.1994, 93/04/0127) und das Landesverwaltungsgericht Steiermark bei der Beurteilung der genannten Vorfragen nicht die Ermittlungen angestellt hat, die auch die für die Entscheidung der Vorfrage zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht durchzuführen gehabt hätte (vgl. 26.1.1993, 92/11/0221)."

10 Mit diesen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wird dem LVwG - soweit erkennbar - ein Feststellungs- und Begründungsmangel im Zusammenhang mit den Fragen vorgeworfen, wer Eigentümer des in Rede stehenden Weges im Bereich jener Örtlichkeit ist, auf dem sich nach dem angefochtenen Erkenntnis der Schneehaufen befunden hat, und ob es sich um eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 LStVG handelt.

11 Nach § 5 LStVG ist die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 LStVG sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.

12 Die von der Revisionswerberin angesprochene Frage des Eigentums am hier gegenständlichen Weg ist nach der zitierten Rechtslage für die Beurteilung des Vorliegens einer öffentlichen Straße gemäß § 2 Abs. 1 LStVG nicht maßgeblich. Es fehlt ihr daher bereits die fallbezogene Relevanz (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015). Im Sinne der zutreffenden Begründung des LVwG steht der Umstand, dass der gegenständliche Weg teilweise über private Grundstücke verläuft, seiner Qualifikation als öffentlicher Weg nicht entgegen. Hinsichtlich der Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges nach § 2 LStVG kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Ersitzung im Sinne des bürgerlichen Rechts vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, 88/06/0162).

13 Aber auch mit den weiteren, oben zitierten Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

14 In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. September 2015, Ra 2015/07/0089, und vom 25. Mai 2016, Ra 2015/06/0116-0117, jeweils mwN).

15 Mit der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird jedoch den in der zitierten Rechtsprechung dargelegten Erfordernissen nicht entsprochen und - bezogen auf den vorliegenden Fall - nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Daran ändert auch die von der Revisionswerberin zitierte (in Angelegenheiten der Grundumlage bzw. einer Entziehung der Lenkerberechtigung ergangene) Judikatur nichts.

16 Ergänzend ist festzuhalten, dass nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen die Wegparzelle Nr. 349 nicht mit Verordnung als öffentliche Gemeindestraße gewidmet wurde. Das LVwG hat jedoch zur Frage des Vorliegens einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 LStVG ausreichende Feststellungen getroffen, um beurteilen zu können, ob eine Benützung des Weges in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis vorliegt. Auch die diesbezügliche Beweiswürdigung des LVwG stößt auf keine Bedenken.

17 Die Revision war daher zurückzuweisen.

18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 2. November 2016

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