Normen
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bauansuchen vom 31. März 2008 begehrte die Revisionswerberin die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien.
Mit Bescheid vom 11. August 2008 erteilte der Magistrat der Stadt Wien der Revisionswerberin gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne und unter Vorschreibung von Auflagen die beantragte Bewilligung.
Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen erhobenen Berufungen der mitbeteiligten Parteien mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 5. Mai 2011 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien zurückverwiesen.
In der Folge findet sich in den Verwaltungsakten ein Aktenvermerk vom 31. August 2011, in welchem festgehalten wurde, dass der Planer des gegenständlichen Bauprojektes am 12. September 2011 im Amt erscheinen werde, um notwendige Planänderungen bzw. -richtigstellungen vorzunehmen.
Wie sich aus der Niederschrift vom 11. Oktober 2011 ergibt, wurde anlässlich einer neuerlichen Überprüfung des Bauansuchens festgestellt, dass die zulässige bebaubare Fläche von 200 m2 auf dem gegenständlichen Bauplatz durch die Ausbildung von vorstehenden Bauteilen, die im ursprünglichen Bescheid fälschlicherweise als Erkerbauteile qualifiziert worden seien, überschritten werde und daher eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 69 BO erforderlich sei.
Weiters findet sich in den Verwaltungsakten ein mit 16. Dezember 2011 datiertes und am 12. Jänner 2012 beim Magistrat der Stadt Wien eingegangenes, von der Revisionswerberin unterfertigtes Formular, auf welchem "Bauansuchen gem. § 70 BO" angekreuzt wurde und welchem Baupläne und andere Unterlagen angeschlossen waren.
Darüber hinaus erliegt in den Verwaltungsakten ein Schreiben der Revisionswerberin vom 14. Dezember 2011, in welchem diese um Genehmigung der geringfügigen Überschreitung der bebaubaren Fläche nach § 69 BO laut beiliegendem Einreichplan ersucht.
In den am 19. März 2012 und am 14. Juni 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlungen erhoben die mitbeteiligten Parteien umfangreiche Einwendungen gegen das Bauvorhaben und sprachen sich gegen die Erteilung einer Bewilligung nach § 69 BO aus. Unter anderem wurde eingewendet, dass die durch die Bauordnungsnovelle 2009, LGBl. Nr. 25, inzwischen geänderte Rechtslage anzuwenden sei.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2013 erklärte der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung für das näher bezeichnete anhängige Bauvorhaben, nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zugrunde liegenden Plänen, folgende Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Abs. 1 lit. f BO für zulässig:
"Durch den Zubau darf die maximal bebaubare Fläche von 200 m2 pro Gebäude um 20 m2 überschritten werden."
Mit Bescheid vom 13. März 2013 erteilte der Magistrat der Stadt Wien der Revisionswerberin nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne (vom 14. Dezember 2011) und unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung vom 28. Februar 2013 unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die beantragte baubehördliche Bewilligung.
In ihren dagegen erhobenen Berufungen brachten die mitbeteiligten Parteien unter anderem vor, es sei für die Behauptung, dass ein auf § 69 BO basierender Antrag auf Bewilligung von Abweichungen von den Bebauungsvorschriften, der erstmals nach dem 1. Jänner 2011 eingebracht worden sei, nach der Rechtslage vor dem 11. August 2008 zu beurteilen sei, keine Begründung zu finden. Der Antrag gemäß § 69 BO sei nach dem 1. Jänner 2011 gestellt worden.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens kam es zu weiteren Planänderungen durch die Revisionswerberin, zu welchen die mitbeteiligten Parteien Stellungnahmen erstatteten.
Mit 1. Jänner 2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht Wien über.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe neben ihrem Ansuchen vom 31. März 2008 am 16. Dezember 2011 ein weiteres Ansuchen um Baubewilligung gemäß § 70 BO auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gestellt. Aus den Verwaltungsakten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Revisionswerberin mit letzterem Ansuchen lediglich das am 31. März 2008 gestellte Ansuchen habe modifizieren wollen. Die belangte Behörde hätte daher auf das Bauansuchen vom 31. März 2008 die Bestimmungen der BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 bzw. auf das Bauansuchen vom 16. Dezember 2011 die Bestimmungen der BO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 anzuwenden gehabt.
Die belangte Behörde habe jedoch auf das Ansuchen vom 16. Dezember 2011 die Bestimmungen der BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 angewendet, was den beschwerdegegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.
Weil die belangte Behörde die anzuwendende Rechtslage verkannt habe, habe sie die für die Sachentscheidung notwendigen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen nicht bzw. nicht im Lichte der anzuwendenden Rechtslage getätigt. Bis zur Entscheidungsreife würden noch umfangreiche Ermittlungen erforderlich sein. Die belangte Behörde verfüge innerhalb ihrer eigenen Organisation u.a. über die erforderlichen Amtssachverständigen, weshalb davon auszugehen sei, dass die erforderlichen Ermittlungen durch die belangte Behörde schneller und effizienter durchzuführen seien als durch das Verwaltungsgericht Wien.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen, bzw. sei die vorliegende als uneinheitlich zu beurteilen. Auch läge kein sonstiger Hinweis auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, ihn aufzuheben bzw. in der Sache selbst zu erkennen; in eventu möge der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst erkennen.
Das Verwaltungsgericht Wien legte die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.
Die mitbeteiligten Parteien und die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der von den mitbeteiligten Parteien die Abweisung der Revision, von der belangten Behörde u.a. die Stattgebund der Revision beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision unter anderem vor, indem das Verwaltungsgericht Wien keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt habe, sei es von den in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes entwickelten "Grundsätzen für die Voraussetzung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung" abgewichen. Unter anderem habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/20/0017, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung angenommen, wenn bestimmte Umstände oder Fragen, die im vorangegangenen Verfahren noch nicht erörtert worden seien, erst nachträglich bekannt geworden seien. In diesem Zusammenhang sei für maßgeblich erachtet worden, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen habe. Im gegenständlichen Fall habe das Verwaltungsgericht Wien mit seiner Feststellung, dass es sich bei der Eingabe der Revisionswerberin vom 12. Jänner 2012 und ihrer damaligen Planvorlage um ein neues Bauansuchen gehandelt habe, eine im vorangegangenen Verfahren insbesondere von der Baubehörde nicht vorgenommene Feststellung getroffen und darauf die rechtliche Beurteilung gegründet, dass der Baubewilligungsbescheid vom 13. März 2013 als rechtswidrig anzusehen sei, weil die Rechtslage vor (gemeint: nach) der Bauordnungsnovelle 2009 anzuwenden sei. Diese Feststellung und die darauf gegründete rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes Wien seien im vorangegangenen Verfahren nie releviert worden und die Revisionswerberin habe keine Gelegenheit gehabt, dazu in einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin ein Abgehen des Verwaltungsgerichtes Wien von der hg. Rechtsprechung und damit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Revision erweist sich daher als zulässig.
§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG,
BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Das Verwaltungsgericht Wien begründete seine Vorgehensweise nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Wesentlichen damit, dass auf das Bauansuchen vom 16. Dezember 2011 die Rechtslage nach der Bauordnungsnovelle 2009 anzuwenden gewesen wäre und die Baubehörde "die für die Sachentscheidung notwendigen Sachverhaltsermittlungen nicht bzw. nicht im Lichte der anzuwendenden Rechtslage getätigt" habe. Es gründete seine Entscheidung somit auf die von ihm eigenmächtig und ohne Durchführung einer Verhandlung getroffene Feststellung, dass es sich bei der Eingabe der Revisionswerberin vom 16. Dezember 2011 um ein neues Bauansuchen handelt.
Wie sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67d Abs. 1 AVG, die auf den - dieser Bestimmung inhaltlich entsprechenden - § 24 Abs. 1 VwGVG übertragbar ist, ergibt, hat das Verwaltungsgericht auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2014, Zl. Ro 2014/09/0049, mwN). Das Verwaltungsgericht hat insbesondere dann nach § 24 Abs. 1 VwGVG von Amts wegen eine Verhandlung durchzuführen, wenn im konkreten Fall ein rechtlich normiertes Gebot eine mündliche Verhandlung verlangt oder ein (für die Rechtssache relevantes) sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird (vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 5 zu § 24 VwGVG, S. 72). Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht von dem von der Verwaltungsbehörde festgestellten und von der Partei nicht bestrittenen Sachverhalt abgehen oder seine Entscheidung auf Umstände stützen möchte, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren. Das Verwaltungsgericht darf in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2015, Zl. Ra 2015/06/0007).
Bezogen auf den vorliegenden Revisionsfall bedeutete dies Folgendes:
Die Revisionswerberin legte mittels eines mit 16. Dezember 2011 datierten Formularvordrucks geänderte Pläne vor. Allein die Tatsache, dass auf diesem Formular (allenfalls irrtümlich) § 70 BO angekreuzt worden ist, führt noch nicht zwingend zu dem Schluss, die Revisionswerberin habe einen neuen Bauantrag stellen wollen. Die Eingabe erfolgte vielmehr nur kurz, nachdem die Baubehörde die Revisionswerberin darüber informiert hatte, dass für die Erteilung der Baubewilligung Planänderungen bzw. -richtigstellungen sowie eine Ausnahmebewilligung nach § 69 BO erforderlich seien, und die Eingabe wurde auch zum laufenden Bauverfahren protokolliert. Es bestand für die Baubehörde offenkundig zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel daran, dass die Eingabe vom 16. Dezember 2011 allein dem Ziel diente, das anhängige Bauverfahren einer Bewilligung zuzuführen. Auch die Revisionswerberin bestätigte diese Ansicht, wie sich insbesondere aus ihrem Schreiben vom 23. Juli 2013 an die zu diesem Zeitpunkt zuständige Berufungsbehörde, in welchem sie sich - offenkundig ausgehend von ihrem Ansuchen vom 31. März 2008 - über die Dauer des bereits seit fünf Jahren anhängigen Bauverfahrens beklagte, ergibt.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten hg. Judikatur wäre das Verwaltungsgericht Wien bei Zweifeln über den Inhalt der Eingabe der Revisionswerberin vom 16. Dezember 2011 verpflichtet gewesen, auch ohne ausdrücklichen Antrag der Revisionswerberin - welcher im Übrigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht die Gelegenheit zur Stellung eines solchen Antrages geboten wurde - von Amts wegen eine Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes durchzuführen. Ausgehend davon kann auch keine Rede davon sein, dass die in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG normierte Voraussetzung für den Entfall der Verhandlung, nämlich dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, erfüllt war.
Indem das Verwaltungsgericht Wien ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung davon ausging, dass es sich bei der Eingabe der Revisionswerberin vom 16. Dezember 2011 um ein (neues, eigenständiges) Bauansuchen handelt, über das mit dem bekämpften Bescheid entschieden worden sei, und seine Entscheidung somit auf Umstände gestützt hat, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, belastete es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es ist angesichts des oben dargestellten Sachverhaltes nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Beschluss bzw. Erkenntnis hätte kommen können.
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Für das fortzusetzendes Verfahren wird bemerkt, dass das Verwaltungsgericht Wien nicht nur über die Berufungen gegen die Baubewilligung, sondern auch über die damit verbundenen Berufungen gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO zu entscheiden haben wird (vgl. § 133 Abs. 7 BO).
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 16. März 2016
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