VwGH Ra 2014/05/0010

VwGHRa 2014/05/001027.8.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision der revisionswerbenden Partei Dr. A A in A, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ernst Sutter, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. April 2014, Zl. LVwG-150114/2/MK, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Gemeinde A in A; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

In Bezug auf die von der Revision in Frage gestellte Widmungskonformität der verfahrensgegenständlichen, aus Doppel- und Reihenhäusern bestehenden Wohnhausanlage ist zunächst auf § 22 Abs. 2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes (ROG) zu verweisen, wonach im Dorfgebiet - soweit für den vorliegenden Revisionsfall maßgeblich - als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. In § 2 Z 30 des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes wird definiert, was unter dem Begriff "Kleinhausbauten" zu verstehen ist.

Ist nun - wie hier in Bezug auf den Begriff "Kleinhausbauten" - die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ra 2014/05/0007, mwN).

Darüber hinaus hängt die Entscheidung über die vorliegende Revision nicht von der Lösung der Frage, ob im Fall der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Wohnhausanlage die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist, ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwächst dem Nachbarn aus der Bestimmung des § 22 Abs. 2 ROG, wonach die dörfliche Struktur sichergestellt sein muss, kein subjektiv-öffentliches Recht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0212, und vom 25. Jänner 2000, Zl. 98/05/0152). Es liegt daher auch insofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Indem das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidung das eingereichte Projekt und nicht auch, wie vom Revisionswerber gewünscht, zukünftig allenfalls geplante Bauprojekte zugrunde gelegt hat, ist es von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wonach es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Beeinträchtigung der Nachbarrechte nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2014, Zl. 2013/05/0148, mwN) - nicht abgewichen. Auch insofern liegt demnach keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2014

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