Normen
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
B-VG Art131;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
MinroG 1999 §82 Abs1;
MinroG 1999 §82;
MinroG 1999 §83 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §83 Abs1;
MinroG 1999 §83 Abs2;
MinroG 1999 §83;
VwGbk-ÜG 2013 §1;
VwGG §42 Abs4;
VwGVG 2014 §12;
VwGVG 2014 §16;
VwGVG 2014 §28 Abs7;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z3;
VwRallg;
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision der drittrevisionswerbenden Partei wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Revision der erst- und der zweitrevisionswerbenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Die mitbeteiligte Partei ersuchte mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 bei der drittrevisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe im Abbaufeld "K XII". Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 beantragte sie eine solche Genehmigung zudem für das Abbaufeld "K XIII".
2 Die Bezirkshauptmannschaft erließ auf Grund eines ihres Erachtens bestehenden Genehmigungshindernisses keinen Bescheid. Daraufhin stellte die mitbeteiligte Partei am 30. November 2012 in beiden Verfahren einen Antrag gemäß § 73 AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den zweitrevisionswerbenden Landeshauptmann. Nachdem auch der Landeshauptmann nicht über die Genehmigungsanträge entschied, brachte die mitbeteiligte Partei am 27. September 2013 jeweils einen Devolutionsantrag beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) ein.
3 2. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2014 leitete der Bundesminister die Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Burgenland weiter, das mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 11. April 2014 die beiden beantragten Gewinnungsbetriebspläne gemäß §§ 82 und 83 MinroG genehmigte und jeweils die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärte.
4 Das Verwaltungsgericht ging in beiden Erkenntnissen von einem überwiegenden Verschulden sowohl der Bezirkshauptmannschaft als auch des Landeshauptmannes aus und erachtete die Devolutionsanträge daher für zulässig. Seine - im Wesentlichen auf die Erhebungsergebnisse des Bundesministers und der Bezirkshauptmannschaft gestützte - inhaltliche Entscheidung begründete es damit, dass in den vorliegenden Fällen das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes andere öffentliche Interessen überwiege. Ein Gutachten zur Bedeutung der gegenständlichen Abbauvorhaben aus der Sicht der Mineralrohstoffsicherheit belege das öffentliche Interesse im Sinne des § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG an der Genehmigung der Gewinnungsbetriebspläne. Dieses öffentliche Interesse sei den in § 83 Abs. 2 MinroG genannten öffentlichen Interessen an der Raumordnung und örtlichen Raumplanung, der Wasserwirtschaft, am Schutz der Umwelt, am Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie an der Landesverteidigung gegenüberzustellen. Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft, die Umwelt und die Bevölkerung seien - wie sich aus den vorliegenden Gutachten ergebe - auszuschließen oder auf Grund der Vorschreibung entsprechender Auflagen nicht zu erwarten. Interessen der Landesverteidigung würden durch die Vorhaben nicht berührt. Hinsichtlich des "Entwicklungskonzeptes Parndorfer Platte" führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Raumordnung und örtliche Raumplanung in den heranzuziehenden Landesgesetzen mit verschiedenen Regelungstechniken realisiert würden. Das Burgenländische Raumplanungsgesetz kenne aber keine von der Landesregierung zu erlassenden "Entwicklungskonzepte" als Instrumente der örtlichen Raumplanung oder Raumordnung. Die Berücksichtigung dieser Interessen sei inhaltlich auf die Vereinbarkeit des Projektes mit den aus den landesrechtlichen Planungsnormen zu entnehmenden Regelungsinstrumenten beschränkt. Das "Entwicklungskonzept Parndorfer Platte" sei keine raumplanungsrechtliche Rechtsnorm und könne daher im vorliegenden Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Daran ändere auch nichts, dass das Konzept gemäß dem Beschluss der Landesregierung als fachliche Grundlage in den bezughabenden Behördenverfahren heranzuziehen sei. Ein Verfahren, in dem eine Beurteilung nach § 83 MinroG zu erfolgen habe, bilde kein "bezughabendes Behördenverfahren", weil sich die Prüfung in diesem Verfahren auf raumplanungstechnische Normen beschränke. Das Bestehen eines öffentlichen Interesses hinsichtlich Raumordnung und örtlicher Raumplanung sei daher anhand des Flächenwidmungsplanes und des Landesentwicklungsplanes zu prüfen. Die Vereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan ergebe sich schon aus der Prüfung nach § 82 MinroG. Nach dem derzeit geltenden Landesentwicklungsprogramm 2011 seien die vom Abbau erfassten Flächen als Grünfläche ausgewiesen. Der Abschnitt über Grünflächen nehme auf Anlagen nach dem MinroG keinen Bezug, sodass sich daraus kein Widerspruch zu öffentlichen Interessen ergeben könne. In der Anlage A des Landesentwicklungsprogramms werde der "Raum Parndorf" als Industriekernzone definiert. Diese Betriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte wiesen besondere Eignung für die Ansiedelung von Industriebetrieben auf. In der Rubrik Rohstoffe werde im Landesentwicklungsprogramm festgehalten, dass die Gewinnung von nicht erneuerbaren und erneuerbaren nachwachsenden Rohstoffen unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Nachfrage und der Potenziale zu koordinieren sei. Die Nutzung von Rohstoffvorkommen habe unter größtmöglicher Schonung von Natur und Umwelt zu erfolgen. Dabei sei der Bundesrohstoffplan zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Ermittlungsverfahren widersprächen diesen Grundsätzen nicht. Bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG sei insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf deren Verfügbarkeit sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen. Auf alle drei genannten Kriterien werde im Gutachten eingegangen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass Baurohstoffe wie Kies, Sande oder Kieserde und Festgesteine insbesondere auf Grund raumordnerischer Regelungen nur beschränkt verfügbar seien, was sich anhand konkreter Zahlen belegen lasse. Der Sachverständige komme zum Ergebnis, dass die Kieslagerstätten der Parndorfer Platte überregionale wirtschaftliche Bedeutung für die Rohstoffversorgung hätten. Insbesondere für die Errichtung von Windkraftanlagen seien qualitativ hochwertige Kiese für die Herstellung von Fundamenten und Teile des Turmes aber auch seltene Erden für Legierungsmetalle unverzichtbar. Auch die langfristige Sicherung der Baurohstoffversorgung des Großraums Wien mit Ausdehnung an der Peripherie sei erforderlich. Kurze Transportwege bestünden sowohl zu den zahlreichen Windkraftanlagen im Bezirk Neusiedl am See als auch zum Ballungsraum Wien. Das Verwaltungsgericht kam daher zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung der Gewinnungsbetriebspläne andere öffentliche Interessen überwiege.
5 3. Gegen die beiden Erkenntnisse richten sich die vorliegenden (außerordentlichen) Amtsrevisionen, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten der Verfahren vorgelegt wurden. Die mitbeteiligte Partei und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung. Die mitbeteiligte Partei beantragte, die Revisionen kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:
6 4. Die Revisionslegitimation der erstrevisionswerbenden Partei stützt sich auf § 81 Z 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 129/2013. Demnach ist Partei im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Sowohl der zweitrevisionswerbende Landeshauptmann als auch die drittrevisionswerbende Bezirkshauptmannschaft berufen sich darauf, als "belangte Behörde und Partei des Verfahrens vor dem LVwG Burgenland revisionslegitimiert" zu sein.
Belangte Behörde im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG ist jene Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt oder sonstiges Handeln vor dem Verwaltungsgericht angefochten bzw. deren Untätigkeit mit Säumnisbeschwerde bekämpft wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133, 0136). Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde) jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.
In den vorliegenden Übergangsfällen führte das Verwaltungsgericht das beim Bundesminister mit 31. Dezember 2013 anhängig gewesene Verfahren weiter (vgl. dazu im Folgenden unter Rz 10 ff). Der Bundesminister war für die beantragte Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes auf Grund der Säumigkeit des zweitrevisionswerbenden Landeshauptmannes im Devolutionsweg gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständig. Nachdem der zweitrevisionswerbende Landeshauptmann den Bescheid nicht erlassen hat und seine Untätigkeit bekämpft wird, ist er im vorliegenden Fall als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen. Daraus folgt zugleich, dass die drittrevisionswerbende Bezirkshauptmannschaft nicht belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht sein kann, weshalb ihr auch keine Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zukommt. Die Revision der drittrevisionswerbenden Partei war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
7 5. Die erst- und die zweitrevisionswerbende Partei bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe die (Übergangs)Regelungen zur Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit fehlinterpretiert und seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Ebenso fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht, das in Folge einer Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht zuständig geworden ist, vor Inanspruchnahme seiner meritorischen Entscheidungsbefugnis einer säumigen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zu gewähren hat, die Erlassung des Bescheides nachzuholen.
8 Die Revisionen erweisen sich als zulässig, sie sind aus den nachstehenden Gründen aber nicht berechtigt.
9 6.1. Die erst- und die zweitrevisionswerbende Partei bringen vor, dass § 73 AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwendung finde und eine Übergangsbestimmung, die es ermöglichen würde, einen Devolutionsantrag als Säumnisbeschwerde umzudeuten, nicht existiere. Der aufrechte Devolutionsantrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Eine Säumnis könne allenfalls im Wege einer Säumnisbeschwerde releviert werden. Zudem sei der Devolutionsantrag erst am 27. September 2013 gestellt worden. Selbst wenn man die "Konversionsfähigkeit" des Devolutionsantrages und eine Überleitung in das Säumnisverfahren vor dem Verwaltungsgericht annehmen wollte, so sei zum Zeitpunkt der Überleitung per 1. Jänner 2014 mit Blick auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist noch keine Säumnis der Verwaltungsbehörde (gemeint: des Bundesministers) vorgelegen. Auch aus diesem Grund hätte das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückweisen müssen.
10 6.2. § 73 AVG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung lautete wie folgt:
"Entscheidungspflicht
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag auf die Oberbehörde schon mit dem Einlangen des Antrages bei dieser Behörde über, wenn die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag im Sinne des § 73 AVG vorliegen. § 73 Abs. 2 AVG ordnet somit einen ex lege eintretenden Übergang der Entscheidungspflicht bei Vorliegen eines zulässigen Devolutionsantrages mit dessen Einlangen an (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240, und vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075).
In den vorliegenden Fällen wird nicht bestritten, dass der an den Bundminister gerichtete Devolutionsantrag vom 27. September 2013 (dort eingelangt am 29. September 2013) zulässig war, weshalb jeweils die Entscheidungspflicht auf den Bundesminister übergegangen ist und dieser bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zuständig war.
12 In Zusammenhang mit der Einführung der "Zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit" mit 1. Jänner 2014 wurde in die Z 8 des Art. 151 Abs. 51 B-VG folgende Übergangsregelung aufgenommen:
"Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."
Letzteres wird in den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP 21 f) damit begründet, dass "ferner (...) die Zuständigkeit zur Weiterführung von Verfahren vor Behörden, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte übergehen" soll und dass "sich der Zuständigkeitsübergang nicht nur auf Verfahren vor aufzulösenden Behörden beziehen, sondern alle Zuständigkeiten betreffen (soll), die nach dem vorgeschlagenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Verwaltungsgerichten wahrgenommen werden sollen".
Aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG folgt daher, dass die Zuständigkeit zur Erledigung der beim Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anhängig gewesenen Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf die Verwaltungsgerichte übergingen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0064, mwN). Der erst- und der zweitrevisionswerbenden Partei kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie in den Revisionen meinen, es fehle eine "Übergangsbestimmung, die es ermöglichen würde, einen Devolutionsantrag als Säumnisbeschwerde umzudeuten".
13 Soweit vorgebracht wird, es liege keine Säumnis der Verwaltungsbehörde vor, weil der Devolutionsantrag erst am 27. September 2013 gestellt worden sei, so verkennen die erst- und die zweitrevisionswerbende Partei, dass es im vorliegenden Fall nicht auf die Säumnis des Bundesministers sondern jene des Landeshauptmannes ankommt.
14 7.1. Die erst- und die zweitrevisionswerbende Partei sehen eine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung darin, dass - sofern man einen Zuständigkeitsübergang auf die Verwaltungsgerichte in Devolutionssachen mit 1. Jänner 2014 annehme - gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Dieses erkenne gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das gegenständliche Verfahren nach den §§ 80 MinroG bilde eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die nach dem gesetzlichen Zuständigkeitsübergang auf den Bundesminister unmittelbar durch eine Bundesbehörde zu besorgen gewesen sei. Art. 131 Abs. 2 B-VG erfasse auch Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Der eindeutige Gesetzeswortlaut ordne daher die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an.
15 7.2. Dieses Vorbringen übersieht, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, unter Hinweis auf die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP 15) bereits ausgesprochen hat - eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Dies gilt auch in jenen Übergangsfällen, in denen der Bundesminister in der mittelbaren Bundesverwaltung im Devolutionsweg zuständig wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall daher zu Recht seine Zuständigkeit bejaht.
16 8.1. Die erst- und die zweitrevisionswerbende Partei rügen weiter, dass das Verwaltungsgericht in konsequenter Durchführung der Normen des Säumnisverfahrens (§ 16 Abs. 1 VwGVG) der zuständigen Behörde hätte Gelegenheit geben müssen, in der Sache zu entscheiden. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, der Verwaltungsbehörde letztmalig die Möglichkeit zu verschaffen, in einem anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Bescheid nachzuholen. Das Verwaltungsgericht hätte daher den Akt mit Hinweis auf die dreimonatige Entscheidungsfrist der zuständigen Behörde vorlegen müssen. Da entsprechende Übergangsbestimmungen fehlten, sei die ab 1. Jänner 2014 geltende einfachgesetztliche Zuständigkeitsordnung anzuwenden. Als zuständige Behörde, der eine Nachholung im Sinne des § 16 Abs. 1 VwGVG einzuräumen gewesen wäre, komme die drittrevisionswerbende Bezirkshauptmannschaft in Betracht.
17 8.2. § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, hat folgenden Wortlaut:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Es trifft zwar zu, dass in Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Weiterführung von anhängigen verwaltungsbehördlichen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht, mangels ausdrücklicher Regelung grundsätzlich das neue Verfahrensrecht anzuwenden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren § 1 VwGbk-ÜG Anm. 6). § 16 VwGVG findet in den vorliegenden Fällen aber deshalb keine Anwendung, weil sich sein Inhalt auf ein Verfahrensstadium bezieht, das in den hier weiterzuführenden Verfahren bereits abgeschlossen war. Im Unterschied zum Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG ist der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG bei der Berufungsbehörde einzubringen. Wie bereits ausgeführt, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag auf die Oberbehörde schon mit dem Einlangen des Antrages bei dieser Behörde über, wenn die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag im Sinne des § 73 AVG vorliegen. Ein solcher Zuständigkeitsübergang hat in den vorliegenden Fällen stattgefunden. So ist zuletzt jeweils die Zuständigkeit vom Landeshauptmann auf den Bundesminister übergegangen (vgl. bereits Rz 11).
Die in § 16 VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut hingegen darauf auf, dass die Säumisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und nicht bereits mit deren Einbringung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht (vgl. das hg. Erkenntnis Ra 2015/19/0075). Die Anwendung des § 16 VwGVG, der der Verwaltungsbehörde eine "zweite Chance" ermöglichen soll, setzt jedoch voraus, dass die Zuständigkeit noch nicht auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist. Diese Voraussetzung ist in den vorliegenden Fällen nicht gegeben. Dem Verwaltungsgericht kann daher nicht vorgeworfen werden, der säumigen Behörde keine Möglichkeit zur Nachholung des Bescheides im Sinne des § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumt zu haben.
18 9.1. Die erst- und die zweitrevisionswerbende Partei bringen als Verfahrensfehler vor, das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne Weiteres in der Sache selbst entscheiden dürfen. Es wäre gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG verpflichtet gewesen, zunächst von einer Sachentscheidung Abstand zu nehmen, sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung binnen einer Nachfrist zu erlassen.
19 9.2. § 28 Abs. 7 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat folgenden Wortlaut:
"(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt."
§ 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht - nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG aF (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 7) -
eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983) 177) ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides "verurteilt". Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler (Hrsg.), Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2014) § 28 VwGVG Rz. 35). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. Schulev-Steindl, Die Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte und Säumnisschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht (2014) 61 (66)).
Vor diesem Hintergrund ist in den vorliegenden Fällen keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, Abstand genommen hat, zumal es seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Erhebungsergebnisse des Bundesministers und der Bezirkshauptmannschaft stützen konnte.
20 10.1. Eine materiell-rechtliche Fehlbeurteilung sehen die erst- und die zweitrevisionswerbende Partei darin, dass das Landesentwicklungsprogramm (LEP 2011) in entscheidungswesentlichen Punkten unvollständig und unrichtig wiedergegeben worden sei. Dieses enthalte zur Frage der Raumverträglichkeit bzw. Raumordnungskonformität von Schotterabbauvorhaben Bestimmungen, zu denen das gegenständliche Vorhaben in krassem, unauflöslichem Widerspruch stehe. In Pkt. 1.5.3 des LEP 2011 werde angeordnet, dass eine Verkraterung der Landschaft durch Rohstoffentnahmen zu vermeiden sei. Bei der Folgenutzung bzw. der Rekultivierung sei auf die Landschaftsstruktur Bedacht zu nehmen.
Im vorliegenden Fall drohe eine derartige Verkraterung, weil das Geländeniveau im Abbaugebiet um 13,5 m bzw. 16 m abgesenkt werde. Das sei gegenüber dem bestehenden Umgebungsgelände eine völlig atypische standortfremde Eintiefung, die über eine Böschung abfalle und das Landschaftsbild gravierend verändere. Darauf sei weder fachlich noch rechtlich eingegangen worden, obwohl das durch das LEP repräsentierte Interesse der überörtlichen Raumplanung vollinhaltlich in die Interessenabwägung einzufließen habe. Da das Verbot der Verkraterung ein das Interesse an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes übersteigendes Interesse sei, liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.
10.2. Gemäß § 83 Abs. 1 MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 21/2002, ist neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn unter anderem das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen in Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt (Z 1). Öffentliche Interessen im Sinne dieser Bestimmung sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs. 2 MinroG).
Nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG 1999 ist die Behörde verpflichtet, die öffentlichen Interessen an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe mit gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen. Dabei hat die Behörde auf jene öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen, welche im § 83 Abs. 2 MinroG 1999 genannt sind. Unter anderem definiert § 83 Abs. 2 MinroG 1999 die "Raumordnung und örtliche Raumplanung" insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse und stellt somit - anders als § 82 Abs. 1 MinroG 1999 - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung (den Flächenwidmungsplan) ab und unterscheidet sich von § 82 Abs. 1 MinroG 1999 auch dadurch, dass ein Widerspruch zur "Raumordnung und örtlichen Raumplanung" keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG 1999 zu berücksichtigen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2014, 2013/04/0099, 0102, mwN).
Das Verwaltungsgericht hat fallbezogen jeweils eine Interessenabwägung in Hinblick auf die in § 83 Abs. 2 MinroG genannte Raumordnung und örtliche Raumplanung vorgenommen und dabei das Bestehen dieser öffentlichen Interessen anhand des Flächenwidmungsplanes und des Landesentwicklungsprogramms 2011 geprüft. An der Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Interessenabwägung vermag die behauptete Verkraterung schon deshalb nichts zu ändern, weil in den Einreichunterlagen für die gegenständlichen Gewinnungsbetriebspläne jeweils eine Wiederauffüllung und Rekultivierung der Abbaustätte vorgesehen ist.
21 11. Die Revision der erst- und der zweitrevisionswerbenden Partei war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 4. Juli 2016
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