Normen
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. April 2014 betreffend Versagung eines Waffenpasses gemäß §§ 21 Abs 2 und 22 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) als unbegründet abgewiesen (§ 28 Abs 2 VwGG; Spruchpunkt I. des Erkenntnisses). Ferner wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig ist (Spruchpunkt II. des Erkenntnisses).
2. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
3. Auf dem Boden dieser Rechtslage werden von der revisionswerbenden Partei keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis die Leitlinie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtete. Danach muss von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen; Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst (vgl VwGH vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0039, unter Hinweis auf VwGH vom 19. Dezember 2006, 2005/03/0035 (VwSlg 17.087 A/2006), und VwGH vom 23. April 2008, 2006/03/0171; VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036). Ferner gilt dies für die vorliegend ins Treffen geführte Bejagung durch die Baujagd. Auf dem Boden der Rechtsprechung wird auch im Zusammenhang mit der relevierten Abgabe von Fangschüssen keine besondere Gefahrenlage geltend gemacht, die einen Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG begründen würde (vgl VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0130, mwH), zumal es auch diesbezüglich nicht ausreicht, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (etwa einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B) zweckmäßig sein kann.
4. Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte im Umlaufweg getroffen werden, weil im Revisionsfall die Voraussetzungen des § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gegeben sind.
Wien, am 21. Jänner 2015
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