VwGH Ra 2014/03/0009

VwGHRa 2014/03/000926.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei E Z in O, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Brunngasse 12/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. März 2014, Zl LVwG-AB-14-0006, betreffend Entziehung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
WaffG 1967 §5 Abs2 lita;
WaffG 1996 §7 Abs2;
WaffG 1996 §8;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1967 §5 Abs2 lita;
WaffG 1996 §7 Abs2;
WaffG 1996 §8;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit dem dem Revisionswerber ein näher bezeichneter Waffenpass entzogen wurde, als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Die Entziehung des Waffenpasses war wegen mangelnder Verlässlichkeit erfolgt; die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hatte sich dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Revisionswerber seinem Stiefsohn und dessen Freunden gestattet habe, auf seinem (nicht eingefriedeten) Anwesen Schießübungen durchzuführen und er sich daran auch beteiligt habe, wobei weder vom Revisionswerber noch von anderen Beteiligten Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien, damit durch das Schießen Gefahren für Personen und Sachen hintangehalten werden könnten.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass das angefochtene Erkenntnis mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang stehe. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein natürliches Gelände einer künstlichen Einfriedung gleichzustellen ist, stelle eine über diesen Fall hinausgehende bedeutende Rechtsfrage dar. Eine vom Revisionswerber dazu in der Revision zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei die einzige zu diesem Thema, somit läge keine einheitliche Rechtsprechung vor.

Damit zeigt der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfrage auf, der für die zu treffende Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Das Verwaltungsgericht hatte die Verlässlichkeit des Revisionswerbers im Sinne des § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) zu beurteilen, wobei ausschlaggebend war, dass dieser sich auf seiner Liegenschaft an Schießübungen beteiligte, bei denen die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen nicht ergriffen wurden und der Zutritt durch unbefugte Personen möglich war. Der - stets unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden - Beurteilung, ob durch ein bestimmtes Verhalten die waffenrechtliche Verlässlichkeit (noch) gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht keine Rechtsansicht zugrundegelegt, die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl zu Schießübungen ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen die hg Erkenntnisse vom 29. Oktober 2009, 2008/03/0099, und vom 18. September 1991, 91/01/0049). Auf die vom Revisionswerber unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 25. September 1979, 3391/78, angesprochene Frage, unter welchen Umständen eine Liegenschaft als "eingefriedet" (im Sinne des § 5 Abs 2 lit a des Waffengesetzes 1967, nunmehr: § 7 Abs 2 WaffG 1996) anzusehen ist, kommt es dabei nicht an; diese Frage wäre lediglich bei der - hier nicht zu treffenden - Beurteilung relevant, ob eine Waffe iSd § 7 WaffG geführt wird.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2014

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