Normen
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich seines Spruchpunktes A.I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunktes A.II. des angefochtenen Erkenntnisses) wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. November 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Somalias, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 15. Oktober 2012, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 25. Mai 2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen worden war, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.). Im Weiteren wurden in Erledigung der Beschwerde des Revisionswerbers die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes vom 15. Oktober 2012 (betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005) behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
Zur Begründung des Spruchpunktes A.I. traf das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges folgende Feststellungen:
Der Revisionswerber stamme aus Somalia. Seine Identität stehe nicht fest, da er diese nicht "durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen" habe können. In Somalia sei der Revisionswerber "keinen konkreten individuellen Verfolgungen" ausgesetzt. Es drohe ihm nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe.
Im Weiteren traf das Bundesverwaltungsgericht Länderfeststellungen zur Situation in Somalia.
Unter dem Titel "Beweiswürdigung" verwies das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Das Bundesasylamt sei zur Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers ausgegangen. Zusammenfassend sei das Vorbringen des Revisionswerbers durchgehend derart gestaltet, dass sich daraus "nachvollziehbar eine schlüssige, plausible Ausführung" einer aktuellen, konkret gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ableiten lasse.
Unter dem Titel "Rechtliche Beurteilung" finden sich im angefochtenen Erkenntnis - neben Darlegungen zur Rechtslage - umfangreiche beweiswürdigende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers. Dabei wird - hier zusammengefasst wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: Der Revisionswerber habe im Verfahren kein gleichbleibendes und schlüssiges Vorbringen erstattet. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt habe, habe der Revisionswerber bei der Erstbefragung davon gesprochen, aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab-Miliz geflohen zu sein. Er sei von dieser Miliz entführt worden und 17 Tage in Gefangenschaft gewesen. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Revisionswerber jedoch davon abweichend angegeben, er habe sich aus Angst vor den Hinterbliebenen eines von seinem Bruder ermordeten Mannes um Schutz an die Al-Shabaab gewandt. Dem Revisionswerber sei damit vorzuwerfen, dass er sein Vorbringen in wesentlichen Teilen verändert habe.
Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er nach der Ermordung eines Stammesmitgliedes der "Marjeerten" durch den Bruder zunächst in eine nahe gelegene Moschee geflüchtet sei, da er gefürchtet habe, durch Familienangehörige des Getöteten selbst getötet zu werden, sei auszuführen, dass die Angaben zu diesem Teilaspekt "rein abstrakt, ungenau und nicht konkret zu Protokoll gegeben" worden seien. Der Revisionswerber sei nicht in den Mord seines Bruders involviert gewesen. Er sei auch nicht persönlich durch die Familienangehörigen des Getöteten "direkt und unmittelbar bedroht" bzw. konkret durch diese gesucht worden. Der Revisionswerber habe angegeben, von der Suche der Familienangehörigen des Getöteten nach seinem Bruder durch einen Anruf seiner Frau erfahren zu haben. Die Befürchtungen des Revisionswerbers beruhten "auf reinen weiteren Spekulationen der Frau" des Revisionswerbers. Die Mitteilung der Frau des Revisionswerbers am Telefon, er solle aufpassen, da es möglich sei, dass die Familie des Getöteten auch ihn töten wolle, schildere keine konkrete und unmittelbare Bedrohung. Auch sämtliche weitere Angaben zu diesem Vorbringen würden nur allgemein und unbestimmt dargelegt. Der Revisionswerber sei nicht in der Lage gewesen, nähere Details auszuführen bzw. einen konkreten Grund zu nennen, warum die Familie des Getöteten gerade den Revisionswerber und nicht etwa andere Familienmitglieder bedrohen sollten. Dass eine tatsächliche Bedrohung stattgefunden habe, sei den Aussagen des Revisionswerbers nicht zu entnehmen. Es sei festzuhalten, dass es tatsächlich zu keinerlei konkreten Bedrohungen gekommen sei. Sämtliche diesbezügliche Ausführungen beruhten letztlich auf einer Vermutung und Spekulation der Frau des Revisionswerbers. Auch habe der Revisionswerber weder den Namen der Familie des Getöteten noch andere Details nennen können. Seinen Angaben zufolge habe der Revisionswerber weder zu dieser Familie noch zum Getöteten Kontakt gehabt. Die Angaben des Revisionswerbers seien "rein asylzweckbezogen erstattet worden".
Auch hinsichtlich der behaupteten Zwangsrekrutierung sei kein nachvollziehbares und glaubwürdiges Vorbringen erstattet worden. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Revisionswerber nicht angegeben, dass es tatsächlich zu einem Zwang bei der Rekrutierung gekommen sei; er habe lediglich ausgeführt, dass er mit zwei maskierten Männern mitgekommen und von diesen in ein Lager gebracht worden sei. Dass es dabei zu einem Zwang bzw. zu einer tatsächlichen Zwangsrekrutierung gekommen sei, sei nicht erwähnt worden. Somit sei schon den eigenen Angaben des Revisionswerbers zu entnehmen, dass es zu keiner Zwangsrekrutierung gekommen sei. Dass ein Zwang nicht erwähnt worden sei, könne als weiteres Element der Unglaubwürdigkeit der Fluchterzählung angesehen werden.
Weiters sei es nicht nachvollziehbar, dass nach kürzester Zeit - nach drei Tagen - der Onkel des Revisionswerbers im Lager der Al-Shabaab über den Koch Mitteilungen an den Revisionswerber übermitteln habe können. Warum der Onkel ein sehr leicht zu entdeckendes Mittel der Kommunikation (Zettel) gewählt habe bzw. warum überhaupt schriftlich kommuniziert worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Noch weniger nachvollziehbar sei, dass dreimal mittels Zettel schriftlich kommuniziert worden sei. Weiters sei zu hinterfragen, dass die Al-Shabaab-Milizen in ihren Lagern für zwangsrekrutierte Personen tatsächlich Köche beschäftigten bzw. dass es für Zwangsrekrutierte möglich sei, den Inhalt von Nachrichten in eigenen Zimmern in Ruhe und unbeaufsichtigt zu lesen. Sämtliche diesbezügliche Angaben würden "nicht nachvollziehbar und rein schlagwortartig abstrakt in den Raum gestellt". Es könne insbesondere nicht nachvollzogen werden, dass eine Flucht aus einem Lager der Al-Shabaab-Milizen in der vom Revisionswerber zu Protokoll gegebenen Einfachheit stattfinden könne. Das Gelingen einer Flucht durch einfache Überwindung einer Mauer mittels Leiter, während zwei Wachen beim Essen seien, sei nicht glaubwürdig. Es könne nicht angenommen werden, dass die Al-Shabaab-Milizen ihre Anhaltungslager nicht besser mit mehreren Ringen von Wachposten bzw. mit Sicherungsmaßnahmen, die schwerer zu überwinden seien als eine einfache Mauer, ausstatten würden.
Weiters sei auszuführen, dass "gegen Ende der freien Fluchterzählung weitere Elemente" zu Protokoll gegeben worden seien, die eindeutig als Steigerung des Vorbringens zu qualifizieren seien. So werde ausgeführt, dass der Mann, der bei der Flucht geholfen habe, sich einen Ast in den Bauch gerammt habe und dieser in der Folge im Fluchtauto verblutet sei. Nähere Ausführungen, warum dies geschehen sei, seien nicht getätigt worden. Dies sei umso weniger nachvollziehbar, als die Flucht nach den Angaben des Revisionswerbers nicht spontan, sondern "geordnet und organisiert geschehen" sei. Auch wichen diese Angaben vor dem Bundesasylamt von den Angaben bei der Erstbefragung ab; bei der Erstbefragung habe der Revisionswerber nämlich zu Protokoll gegeben, dass ein Mitgefangener während der Flucht getötet worden sei.
Im Weiteren habe der Revisionswerber - ohne Hintergründe zu nennen - angegeben, dass auch sein Vater eine Woche nach seinem Verlassen Somalias getötet worden sei und auch der Onkel, der die Flucht des Revisionswerbers organisiert habe, getötet und sein Geschäft geplündert worden sei. Diese Angaben ließen erkennen, dass es sich dabei um weitere Steigerungen des Vorbringens handle und diese "rein asylzweckbezogen gesteigert zu Protokoll" gegeben worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht schließe sich somit der Einschätzung des Bundesasylamtes an, wonach der Revisionswerber zur Begründung seines Antrages "nicht tatsächlich Erlebtes, sondern Erfundenes aus dem Akt nachvollziehbar rein asylzweckbezogen vorgetragen" habe.
Soweit der Revisionswerber in seiner Beschwerdeergänzung geltend mache, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, übersehe er, dass er anlässlich der Erstbefragung auf die Bedeutung seiner Angaben hingewiesen worden sei, er zur Erstattung wahrer und vollständiger Angaben aufgefordert und hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht belehrt worden sei. Zutreffend sei, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, es sei aber die Frage nach dem Grund für das Verlassen des Landes durch den Revisionswerber in eigenen Worten abschließend zu beantworten. Der Revisionswerber habe (bei der Erstbefragung) nicht im Geringsten zur Sprache gebracht, (auch) von Seiten Angehöriger eines Mordopfers gefährdet zu sein. Der Revisionswerber verkenne, dass es sich dabei eben nicht um eine detailreichere Schilderung, sondern eine unzulässige Erweiterung bzw. Variation seines Vorbingens in wesentlichen Punkten der Fluchterzählung handle.
Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben sei nicht davon auszugehen, dass die Milizen bzw. die Familienangehörigen des Getöteten auch weiterhin nach den Revisionswerber suchen würden. Dass nach einer Person derart intensiv und langfristig gesucht werde, der keine besondere Stellung "innerhalb der Hierarchie der Milizen als auch der Regierung" zukomme, bzw. die keiner "konkreten oder persönlichen Bedrohung durch die Familie" des Getöteten ausgesetzt gewesen sei und die nichts mit diesen Vorfällen zu tun habe, entspreche "nicht der gewöhnlichen
Lebenserfahrung bzw. ... der hierzu aus den Länderfeststellungen
ableitbaren Situation in Somalia bzw. Mogadischu".
Im Weiteren sei selbst bei Wahrunterstellung der Angaben den "unzweifelhaften Länderfeststellungen" zu entnehmen, dass die Al-Shabaab-Milizen aus Kismayo bzw. Mogadischu nachhaltig militärisch vertrieben worden seien und eine Rückkehr gegenwärtig auszuschließen sei. Im Fall einer Rückkehr sei der Revisionswerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr Bedrohungen seitens der Al-Shabaab-Milizen ausgesetzt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) unterbleiben können. In der Beschwerde und der Stellungnahme des Revisionswerbers seien "substantiell und den konkreten Einzelfall im Kern des Vorbringens wesentlich betreffende ergänzende und dieserart in einer neuen mündlichen Verhandlung zu würdigende neue Sachverhalts- oder auch Tatsachenelemente nicht dargelegt" worden. Im gegenständlichen Verfahren seien sämtliche Elemente zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit "vollständig dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbar und einer Überprüfung und Würdigung zuführbar". Sämtliche Würdigungen des Bundesverwaltungsgerichtes ließen sich "schlüssig und abschließend vollständig aus dem Studium des umfassenden Verwaltungsaktes, sowie den unzweifelhaften Länderfeststellungen entnehmen". Alle Elemente der vorgenommenen rechtlichen Würdigung könnten auch nach Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anders beurteilt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei somit eindeutig nicht erforderlich gewesen.
Die Nicht-Zulassung der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit einem Verweis auf den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass die Revision die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang anficht, im ausdrücklich als solchen bezeichneten Revisionspunkt aber lediglich einer Verletzung im Recht auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geltend gemacht wird. Da der Revisionswerber durch Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses in diesem Recht nicht verletzt werden konnte, war die Revision in diesem Umfang zurückzuweisen.
2. Die außerordentliche Revision macht zur Zulässigkeit (unter anderem) geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen.
3. Die Revision ist insofern zulässig und begründet.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2015, Zl. Ra 2014/01/0182, und die dort zitierte Vorjudikatur).
3.2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zu den behaupteten Fluchtgründen mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung nicht zugrunde zu legen ist. Die Verwaltungsbehörde stützte diese Annahme im Wesentlichen darauf, dass sich Widersprüche zwischen den Angaben bei der Erstbefragung und denjenigen bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Oktober 2012 ergeben hätten, die Angaben vage und oberflächlich gehalten gewesen seien und zudem - näher dargestellte - Unplausibilitäten im Vorbringen vorliegen würden.
Entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Revisionswerber diesen beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes in seiner Beschwerdeergänzung vom 20. Dezember 2012 nicht bloß unsubstantiiert entgegengetreten. Er hat insbesondere die ihm vom Bundesasylamt entgegen gehaltenen Aussagedivergenzen zwischen der Erstbefragung und der nachfolgenden Einvernahme sowie die angenommenen Unplausibilitäten zu erklären versucht und Berichte zur Untermauerung des realen Hintergrundes von "Blutfehden" in Somalia aufgrund von Konflikten zwischen unterschiedlichen Clans ins Treffen geführt. Schon von daher hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht von der beantragten mündlichen Verhandlung absehen dürfen.
3.3. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich zwar der Beurteilung der Verwaltungsbehörde, das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubwürdig, anschloss, diese Annahme aber mit dem Aufzeigen weiterer, von der Verwaltungsbehörde nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierter Aspekte untermauerte. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Eine solche Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden konnte, zu erfolgen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/19/0085, und vom 28. April 2015, Zl. Ra 2014/19/0125).
Darüber hinaus hat es das Bundesverwaltungsgericht für erforderlich erachtet, die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers, auf die es sich (unter anderem) auch in Bezug auf die ins Treffen geführten Eventualbegründungen stützt, anhand von neu ins Verfahren eingeführten Beweismitteln zu aktualisieren. Die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt der nunmehr herangezogenen Länderberichte und der zu treffenden Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen, kann allerdings die Durchführung einer Verhandlung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht ersetzen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/19/0112, und vom 16. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/19/0101).
3.4. Die Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers setzte daher schon aus diesen Gründen eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht voraus, von der zu Unrecht Abstand genommen wurde.
4. Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt A.I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da der Revisionswerber auf Grund des von ihm gestellten Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit wurde, war das den Ersatz dieser Gebühr ansprechende Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 8. September 2015
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