VwGH Ra 2014/01/0127

VwGHRa 2014/01/012723.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juli 2014, Zl. L514 2008892- 1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art140;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art140;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 19. Jänner 2011 internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22. Mai 2014 erkannte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erließ eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das BVwG aus, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der Angaben des Revisionswerbers aus den behaupteten Problemen mit der Mafia keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden könne. Dass der türkische Staat nicht schutzfähig und schutzwillig sei, sei in der Beschwerde nicht untermauert worden.

Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung werde mit § 21 Abs. 7 zweiter Teil des ersten Satzes BFA-VG - "wenn (...) sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" - begründet. Es gebe keinen sachlichen Grund für die Existenz dieser Bestimmung in Verfahren, die im Anwendungsbereich des BFA-VG vor allem Fremde betreffe, während Österreicher im Anwendungsbereich des § 24 VwGVG nicht betroffen seien. Der genannte Satzteil sei diskriminierend und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Er stelle einen Freibrief für Willkür dar, weil die Beweiswürdigung als subjektiver Meinungsbildungsprozess des Richters zwangsläufig einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich sei. Die außerordentliche Revision sei als zulässig zu betrachten, da Judikatur zu dem genannten Satzteil fehle.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGG die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062, erörtert hat, ist den in der Revision geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken Folgendes zu erwidern:

"Nach Art. 140 B-VG obliegt es dem Verfassungsgerichtshof, nicht aber dem Verwaltungsgerichtshof, über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu entscheiden. Dementsprechend begründet nicht schon das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, eine Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. dazu die für das Revisionsmodell der ZPO entsprechende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, RIS Justiz RS0122865).

Wird der Verwaltungsgerichtshof mit einer Revision angerufen, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, liegt seine Zuständigkeit nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht vor (vgl. dazu bereits die hg. Rechtsprechung zu Art. 133 Z. 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, etwa die hg. Entscheidung vom 17. Oktober 2011, Zl. 2010/12/0170, mwN). Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen."

Ausgehend von den vorgebrachten Gründen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision werden in dieser keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 VwGG ohne weiteres verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2014

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