Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Aufwandersatzbegehren des Antragstellers (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) wird abgewiesen.
Begründung
1 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 6. Dezember 2017, Zl. W128 2140048-1/8E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 2. Der Antrag des Antragstellers auf Zuspruch von Aufwandersatz war abzuweisen, weil dieser funktionell für denselben Rechtsträger tätig wurde wie das Bundesverwaltungsgericht, nämlich für die Universität Wien.
4 Es ist aber ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. § 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, weil nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs. 5 letzter Satz VwGG). Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 20.9.2017, Ra 2017/11/0031, mwN).
Wien, am 20. Dezember 2017
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