VwGH Fr2017/08/0014

VwGHFr2017/08/001413.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag des Dr. H I H in L, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner und Mag. Georg Wageneder, MA, Rechtsanwälte in 4490 St. Florian, Marktplatz 10, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Pflichtversicherung nach dem FSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Fristsetzungsantrag vom 22. März 2017 - beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag nach Ablauf der Amtsstunden elektronisch eingebracht und daher nach § 20 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (erst) mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstags als eingebracht geltend - begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 21. Juli 2016 - dem Verwaltungsgericht am 21. September 2016 elektronisch übermittelt und am darauffolgenden Tag protokolliert - gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2016 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

1.2. Das Verwaltungsgericht legte den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof nicht ungesäumt vor, sondern fällte am 7. Juni 2017 das Erkenntnis und brachte erst im Anschluss den Antrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis beim Verwaltungsgerichtshof in Vorlage.

2. Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die - im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einbringung des Fristsetzungsantrags (am 23. März 2017) bereits eingetretene - Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2016, Fr 2016/08/0014).

3.1. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss Fr 2016/08/0014, mwN).

3.2. Im Fall eines Fristsetzungsantrags, in dem das Verfahren wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag.

Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Mai 2017, Fr 2017/22/0008). Das die Eingabengebühr betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG abzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Fr 2016/08/0008).

Wien, am 13. September 2017

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