Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit Fristsetzungsantrag vom 22. Februar 2017 begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre am 12. April 2016 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2016 - über welche die belangte Behörde zunächst mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Juni 2016 abweisend entschieden hatte und in Ansehung derer die Antragstellerin am 10. Juni 2016 einen Vorlageantrag gestellt hatte - eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
Das Verwaltungsgericht legte den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof nicht ungesäumt vor, sondern fällte am 27. April 2017 das Erkenntnis und brachte erst im Anschluss den Antrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis beim Verwaltungsgerichtshof in Vorlage.
2. Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet.
Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Fr 2016/22/0001).
3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 2017, Fr 2017/22/0003, mwN).
Im Fall eines Fristsetzungsantrags, in dem das Verfahren wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2017
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