Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Am 22. Jänner 2014 erhob der Antragsteller Säumnisbeschwerde, weil die Behörde bis dahin nicht über seinen Antrag vom 3. März 2011 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte entschieden hatte.
2 Die Säumnisbeschwerde wurde zunächst vom Verwaltungsgericht Wien (VwG) abgewiesen; dieses Erkenntnis wurde jedoch mit hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2015 (dem VwG zugestellt am 1. Juni 2015), Ra 2014/22/0099, aufgehoben.
3 Da das VwG nicht fristgerecht über die nunmehr wieder offene Säumnisbeschwerde entschieden hatte, erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 einen Fristsetzungsantrag.
4 Gemeinsam mit der Vorlage des Fristsetzungsantrages - und damit noch vor Einleitung des Verfahrens gemäß § 42a VwGG - übermittelte das VwG sein Erkenntnis vom 4. Jänner 2016, VGW- 151/007/14127/2015/E-11, mit dem über den Antrag vom 3. März 2011 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte entschieden wurde. Das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 8. Jänner 2016 zugestellt.
5 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
6 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 17. März 2016
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