VwGH Fr2016/22/0001

VwGHFr2016/22/000117.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Fristsetzungssache des U N in Wien, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Verwaltungsgericht Wien, betreffend einen Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;
VwRallg;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;
VwRallg;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Am 22. Jänner 2014 erhob der Antragsteller Säumnisbeschwerde, weil die Behörde bis dahin nicht über seinen Antrag vom 3. März 2011 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte entschieden hatte.

2 Die Säumnisbeschwerde wurde zunächst vom Verwaltungsgericht Wien (VwG) abgewiesen; dieses Erkenntnis wurde jedoch mit hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2015 (dem VwG zugestellt am 1. Juni 2015), Ra 2014/22/0099, aufgehoben.

3 Da das VwG nicht fristgerecht über die nunmehr wieder offene Säumnisbeschwerde entschieden hatte, erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 einen Fristsetzungsantrag.

4 Gemeinsam mit der Vorlage des Fristsetzungsantrages - und damit noch vor Einleitung des Verfahrens gemäß § 42a VwGG - übermittelte das VwG sein Erkenntnis vom 4. Jänner 2016, VGW- 151/007/14127/2015/E-11, mit dem über den Antrag vom 3. März 2011 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte entschieden wurde. Das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 8. Jänner 2016 zugestellt.

5 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

6 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 17. März 2016

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