VwGH Fr2016/08/0014

VwGHFr2016/08/001419.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag der *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in einer Angelegenheit betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat der Antragstellerin Aufwendungen für den Fristsetzungsantrag in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Fristsetzungsantrag vom 2. November 2016, beim Verwaltungsgericht eingelangt am darauffolgenden Tag, begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre seit dem 26. November 2015 dort anhängige Beschwerde vom 26. Mai 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2015 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

Das Verwaltungsgericht fällte am 9. November 2016 das Erkenntnis und brachte im Anschluss den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Entscheidung und dem Nachweis der Zustellung an die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof in Vorlage.

2. Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die evidente Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war der Fristsetzungsantrag daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 Satz 2 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse (durch Nachholung des versäumten Erkenntnisses) nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Fr 2016/08/0008).

Wien, am 19. Dezember 2016

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