Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Antragsteller erhob am 6. Oktober 2016 den vorliegenden Fristsetzungsantrag, nachdem das Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage über die Beschwerde des Antragstellers entschieden hatte. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. Oktober 2016 forderte der Verwaltungsgerichtshof das Verwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen. Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2017 legte das Verwaltungsgericht seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 16. Jänner 2017, W185 2122527-1/8E, vor. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt, weil der Antragsteller seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2017 ausdrücklich zurückgezogen hatte.
2 Mit Verfügung vom 27. Jänner 2017 wurde der Antragsteller vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, sich zu diesem Umstand bzw. zur Frage zu äußern, inwieweit er sich in der Fristsetzungssache noch beschwert erachte. Eine Stellungnahme des Antragstellers ist nicht erfolgt.
3 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (unter anderem) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber (bzw. Antragsteller) klaglos gestellt wurde.
4 Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat. Daher hat er auch kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag. Gegenteiliges wurde vom Antragsteller anlässlich der ihm eingeräumten Möglichkeit auch nicht geltend gemacht. Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus (siehe den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2015, Fr 2015/09/0008, mwN).
5 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.
6 Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, der um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (siehe den hg. Beschluss vom 7. Dezember 2015, Fr 2015/18/0046, mwN).
Wien, am 21. März 2017
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