Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. November 2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in S abgewiesen.
In ihrem nunmehr, am 19. August 2013 eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 2. August 2013 sei mittlerweile einer weiteren Konzessionswerberin, die ihren Antrag etwa 1 1/2 Jahre später als die Beschwerdeführerin gestellt habe, die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in S erteilt worden. Die Bezirkshauptmannschaft S habe verkannt, dass der angefochtene negative Konzessionsbescheid die dem Antrag der Beschwerdeführerin zukommende zeitliche Priorität nicht beseitige.
Zwar habe die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S Berufung eingebracht; es bestehe aber die Gefahr, dass dem konkurrierenden prioritätsjüngeren Konzessionsansuchen noch vor Beendigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens rechtskräftig Folge gegeben werde und die Beschwerdeführerin ihre Priorität verliere.
Daher werde "aus advokatorischer Vorsicht" ein Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gestellt.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG können (lediglich) Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides aufgeschoben werden. Der angefochtene Bescheid beseitigt aber die einem Konzessionsantrag gegenüber anderen Anträgen zukommende zeitliche Priorität nicht.
Vielmehr beschränkt sich der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides auf die Abweisung des Konzessionsantrages der Beschwerdeführerin. Über die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung ist im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Würde der angefochtene Bescheid aufgehoben, wäre das Verfahren über den Konzessionsantrag der Beschwerdeführerin wieder offen; ihrem Antrag käme nach wie vor Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen zu, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Dezember 2012, Zl. AW 2012/10/0052, mwN).
Da die Beschwerdeführerin somit keinen aus dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil dargetan hat, war dem Aufschiebungsantrag keine Folge zu geben.
Wien, am 26. August 2013
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