VwGH AW 2012/07/0059

VwGHAW 2012/07/005925.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Gemeinde X und 2. der T, sowie 3. des J, alle vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17. Oktober 2012, Zl. UW.4.1.610297-115/2012, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0276 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2012 wurde der Y AG im Instanzenzug die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Thermalwasser mittels der auf Grundstück Nr. 50 KG X errichteten Sonde (Thermal 3) in einer näher dargestellten Tiefe und einem näher dargestellten Ausmaß erteilt. Die Berufungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen.

Ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid verbanden die Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründeten diesen damit, dass der Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, die Umsetzung des bekämpften Bescheides allerdings für die Beschwerdeführer unter Abwägung aller berührten Interessen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der bekämpfte Bescheid ziehe die Umsetzung des Projektes Thermal 3 nach sich, welches die Entnahme von Thermalwasser in der bescheidmäßig festgelegten Höhe beinhalte. Ab Beginn dieser Thermalwasserentnahme würde die Gefahr bestehen, dass die Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden, indem anstatt der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Berufungsverfahren vorgeschlagenen ergänzten Beweissicherungsmaßnahmen die dem Schutz der Rechte der Beschwerdeführer dienten, lediglich die sehr kryptisch und allgemein gehaltene Auflage des erstinstanzlichen Bescheides einzuhalten wären, die allerdings nicht geeignet seien, die Rechte der Beschwerdeführer ausreichend zu schützen. Dies betreffe sowohl die im Verantwortungsbereich der Erstbeschwerdeführerin befindlichen örtlichen Trinkwasserressourcen als auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Diese liefen Gefahren, dass die Druckverhältnisse ihres der Versorgung ihres landwirtschaftlichen Betriebes dienenden und wasserrechtlich bewilligten Hausbrunnens derart absänken, dass die Ergiebigkeit dieses Brunnens erlösche und eine weitere Erschließung nicht mehr möglich sei. Damit wären ihre Rechte aber unwiederbringlich beeinträchtigt. In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin wären die Folgen deshalb unwiederbringlich, da die Erkenntnisse aus der ergänzenden Beweissicherung nie mehr nachgeholt werden könnten und darüber hinaus auch sämtliche nicht einer wasserrechtlichen Genehmigung unterliegenden Hausbrunnen im Ortsteil Unterschützen der Erstbeschwerdeführerin Gefahr liefen, auf Grund der vorgenommenen Förderung Schaden zu nehmen.

Zu diesem Antrag nahm die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2013 Stellung und meinte, die von den Beschwerdeführern genannte Gefahr sei angesichts der Ergebnisse des Verfahrens minimal. Beweisergebnisse, wonach eine solche Beeinträchtigung maßgeblich und nachhaltig sein könnte, fehlten vollkommen. So habe der Amtssachverständige für Grundwasserfragen in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2010 ausgeführt, dass zwar eine Wechselwirkung zwischen dem Schüttungsverhalten/Druckverhalten der einzelnen Brunnen und der Entnahme aus der Bohrung Thermal 3 nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Das belege aber einen nur sehr geringen Grad an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung. Der Sachverständige habe in einer weiteren Stellungnahme aus fachlicher Sicht dargelegt, dass nicht zu befürchten sei, dass nach Bewilligung und Realisierung des Vorhabens der Gemeinde das für die Abwendung von vorerst Gefahren ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen werden. Dass Beweissicherungsmaßnahmen nicht nachgeholt werden könnten, liege in der Natur der Sache, ändere aber nichts daran, dass die Beschwerdeführer im konkreten Fall darauf keinen Anspruch hätten. Hingegen streite das im Hinblick auf den Betrieb des Kurbades gewichtige Interesse der mitbeteiligten Partei vor allem dann auf die Entnahme von Wasser aus der Bohrung Thermal 3, wenn ihr das aktuell noch zur Verfügung stehende Wasser aus der Sonde Thermal 1 nicht oder nicht wie bisher zur Verfügung stünde. Im Übrigen sei derzeit nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt die mitbeteiligte Partei tatsächlich mit der Entnahme von Grundwasser aus der Sonde Thermal 3 beginnen werde, sodass der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher auch verfrüht sei. Sie beantrage daher die Zurück- bzw. Abweisung des Antrages.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. April 2009, AW 2009/07/0009).

Der Aufschiebungsantrag der Beschwerdeführer bezieht sich nun zum einen auf Beweissicherungsmaßnahmen, die ihrer Ansicht nach vorgeschrieben hätten werden müssen, aber mit dem angefochtenen Bescheid nicht vorgeschrieben wurden. In Bezug auf diese Beweissicherungsmaßnahmen sind die Beschwerdeführer allerdings darauf hinzuweisen, dass auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu führte, dass eine Verpflichtung zur Durchführung dieser Beweissicherungsmaßnahmen bestünde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hätte lediglich die Wirkung, dass die mitbeteiligte Partei von der Bewilligung nicht Gebrauch machen könnte.

Zum anderen verbinden die Beschwerdeführer das Fehlen beweissichernder Maßnahmen mit der Befürchtung der Beeinträchtigung ihrer Brunnen für den Fall der Konsumation der Bewilligung durch die mitbeteiligte Partei. Wie oben dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen, die sich auf die im Verfahren eingeholten Gutachten stützen. Demnach liegt aber eine solche Gefahr nicht in dem im Wasserrechtsverfahren für die Annahme einer Rechtsverletzung notwendigen Kalkül vor (vgl. dazu das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis vom 22. März 2012, 2011/07/0132). Dass diese Sachverständigenausführungen von vornherein unrichtig oder unschlüssig seien, ist ebenfalls nicht zu erkennen.

Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.

Wien, am 25. Jänner 2013

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