VwGH AW 2012/06/0034

VwGHAW 2012/06/003411.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Ö, vertreten durch die H B Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 21. März 2012, Zl. Präs-044404/2011/0016, betreffend Versagung einer Baugenehmigung (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Mag. M z.Hd. Dr. H, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/06/0076 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 2012 gab die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz der Berufung der mitbeteiligten Partei statt und wies das Bauansuchen der Beschwerdeführerin betreffend die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Naturerlebniswerkstatt (Gebäude), eines Zubaus zur bestehenden Garage (WC und Waschbereich, Waschküche/Lager), von drei PKW-Abstellplätzen und einer Einfriedung auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken ab.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ihren Antrag begründen sie damit, dass sie der rechtskräftigen Baubewilligung verlustig geworden und baupolizeiliche Aufträge gegen das erbaute Objekt zu gewärtigen hätte. Dies würde einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin bedeuten.

Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme dazu aus, dass der angefochtene Bescheid keinem Vollzug zugänglich sei. Allein der Umstand, dass ein Abbruchbescheid erlassen werden könne, begründe keine Vollzugsfähigkeit des angefochtenen Bescheides. Eine allenfalls aufgrund eines künftig ergehenden Abbruchbescheides drohende Vollstreckung könne mit Beschwerde beim VwGH angefochten und diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Bisher sei jedoch noch kein Beseitigungsauftrag erlassen worden.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Ein Bescheid über die Versagung einer Baubewilligung für eine bereits errichtete bauliche Anlage wird nach der hg. Judikatur unter bestimmten Voraussetzungen als vollzugsfähig angesehen (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2008, AW 2007/06/0097).

Da im vorliegenden Fall ein Abbruchsbescheid (geschweige denn ein rechtskräftiger) bisher nicht ergangen ist, ist der angefochtene Bescheid als nicht vollzugsfähig zu beurteilen. Allein der Umstand, dass nunmehr die Erlassung eines Abbruchsbescheides möglich ist, begründet die Vollzugsfähigkeit des angefochtenen Bescheides nicht. Ob mit dem Vollzug eines in der Zukunft ergehenden rechtskräftigen Abbruchsbescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist somit in diesem Verfahren zu entscheiden. Im Hinblick darauf kommt die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Versagung der Baubewilligung nicht in Betracht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 2011, Zl. AW 2011/05/0039, und vom 26. Februar 2008, Zl. AW 2007/06/0097).

Wien,am 11. Juni 2012

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