VwGH AW 2007/06/0097

VwGHAW 2007/06/009726.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des D und

2. des J, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Juni 2007, Zl. Ve1-8- 1/325-5, betreffend Versagung der Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. J, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, 2. Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen und zur hg. Zl. 2007/06/0292 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Tir 2001 §26;
VwGG §30 Abs2;
BauO Tir 2001 §26;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Bauwerber in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem die Berufungsbehörde nach mehreren Rechtsgängen mit Bescheid vom 8. Februar 2007 ihr Bauansuchen auf Erteilung der Baubewilligung für verschiedene bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. 107, KG G., zur Gänze abgewiesen hat. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Vorstellungen der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Partei, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Ihren Antrag begründen die Beschwerdeführer damit, dass ihnen ohne aufschiebende Wirkung der Abbruch der bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen aufgetragen werden könnte. Sie wären daher mit einer irreversiblen Schadenssituation konfrontiert. Ein Rückgängigmachen der Baumaßnahmen würde massiv in die Substanz des Gebäudes eingreifen.

Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme dazu aus, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich sei.

Auch die erstmitbeteiligte Partei führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich sei, da noch kein Abbruchsbescheid ergangen sei.

Die zweitmitbeteiligte Partei teilte mit, dass gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kein Einwand bestehe.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur die Vollzugsfähigkeit von abweisenden Vorstellungsbescheiden, mit denen Bauansuchen um nachträgliche Baubewilligung in letzter gemeindebehördlicher Instanz abgewiesen wurden, aus zweierlei Gründen bejaht: zum einen damit, dass der angefochtene Bescheid, wenn bereits ein rechtskräftiger baubehördlicher Abbruchsauftrag ergangen ist, für den möglicherweise nachfolgenden Akt der Vollstreckung verbindlich ist (vgl. den von den Beschwerdeführern angeführten hg. Beschluss vom 8. Oktober 1984, AW 84/05/0192), zum andern mit der Begründung, dass nach der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1992, Zl. 92/05/0254) ein Abbruchsauftrag so lange nicht vollstreckt werden darf, solange ein Verfahren auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 1999, Zl. AW 99/06/0037).

Da im vorliegenden Fall ein Abbruchsbescheid (geschweige denn ein rechtskräftiger) bisher nicht ergangen ist, ist der angefochtene Bescheid als nicht vollzugsfähig zu beurteilen. Allein der Umstand, dass nunmehr die Erlassung eines Abbruchsbescheides möglich ist, begründet die Vollzugsfähigkeit des angefochtenen Bescheides nicht. Der aus einem allfälligen in der Zukunft ergehenden rechtskräftigen Abbruchsbescheid drohenden Vollstreckung des Auftrages kann durch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshofes verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden bzw. könnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Hinblick auf geänderte maßgebliche Umstände neuerlich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Dem Antrag der Beschwerdeführer war sohin nicht stattzugeben.

Wien, am 26. Februar 2008

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