VwGH AW 2011/05/0039

VwGHAW 2011/05/003923.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Dr. M und 2. des V, beide vertreten durch S Rechtsanwälte OG, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. März 2011, Zl. RU1-BR-1057/002-2010, betreffend eine Bauangelegenheit, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/05/0079 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO NÖ 1996;
VwGG §30 Abs2;
BauO NÖ 1996;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. Oktober 2010 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Partei das Bauansuchen der Beschwerdeführer betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Abstellplatzes ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ihren Antrag begründen die Beschwerdeführer damit, dass sie das zu bewilligende Bauvorhaben bereits ausgeführt hätten und die Baubehörde auf Grund der bisher nicht bewilligten Bauführung baubehördliche Einstellungs- und Abbruchaufträge erteilen könnte. Der Abbruch würde einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführer bedeuten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur die Vollzugsfähigkeit von abweisenden Vorstellungsbescheiden, mit denen Bauansuchen um nachträgliche Baubewilligung in letzter gemeindebehördlicher Instanz abgewiesen wurden, aus zweierlei Gründen bejaht: zum einen damit, dass der angefochtene Bescheid, wenn bereits ein rechtskräftiger baubehördlicher Abbruchsauftrag ergangen ist, für den möglicherweise nachfolgenden Akt der Vollstreckung verbindlich ist, zum andern mit der Begründung, dass nach der hg. Judikatur ein Abbruchsauftrag so lange nicht vollstreckt werden darf, solange ein Verfahren auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 2. November 2006, Zl. AW 2006/06/0046, und vom 26. Februar 2008, Zl. AW 2007/06/0097).

Im vorliegenden Fall ist bereits ein rechtskräftiger Abbruchbescheid ergangen, gegen welchen die Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2011/05/0080 protokollierte Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erhoben haben. Ob mit dem Vollzug dieses Abbruchbescheides für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist somit in diesem Verfahren zu entscheiden. Im Hinblick darauf kommt die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Versagung der Baubewilligung nicht in Betracht.

Dies gilt auch für den Fall, dass - wie von den Beschwerdeführern im Verfahren zur hg. Zl. 2011/05/0080 behauptet wurde - die belangte Behörde über deren Vorstellung gegen den Abbruchbescheid tatsächlich noch nicht entschieden hätte, weil die Beschwerdeführer diesfalls einer in Zukunft drohenden Vollstreckung durch Erhebung einer mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begegnen bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Hinblick auf geänderte Umstände neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellen könnten.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 23. Mai 2011

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