VwGH AW 2012/03/0025

VwGHAW 2012/03/002521.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der X GmbH in Salzburg, vertreten durch M B Rechtsanwälte OG, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. Juni 2012, Zl BMVIT-840.749/0012-IV/ST7/20 12, betreffend Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb einer Kraftfahrlinie, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 8 Abs 6 der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 einem Dritten die Genehmigung zum Betrieb der Linie Y auf einer näher bezeichneten Strecke erteilt.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen. Dieser Antrag wird vor allem damit begründet, dass für die beschwerdeführende Partei die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Betriebsaufnahme der gegenständlichen internationalen Kraftfahrlinie enorm und auf Grund der für sie zu erwartenden Fahrgastausfälle Einnahmenverluste in der Größenordnung von rund EUR 130.000,-- pro Jahr zu erwarten wären. Es bestehe die unmittelbare Gefahr eines negativen Betriebsergebnisses der Kraftfahrlinie der beschwerdeführenden Partei, diese wäre dadurch in ihrem derzeitigen Bestand gefährdet. Zudem stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, vielmehr würde die Zuerkennung dem Ziel und dem allgemeinen Interesse einer gesicherten Kraftfahrlinienbeförderung als Alternative zu individuellen Verkehrsmittel dienen, weshalb eine allfällige Güterabwägung zugunsten der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen würde.

Gemäß § 30 Abs 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl uva den Beschluss vom 21. Oktober 2011, AW 2011/03/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils - wie vorliegend - die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst diese ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlt es aber an der oben genannten notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag schon deshalb nicht stattzugeben war (vgl etwa VwGH vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021; VwGH 9. Februar 2012, AW 2012/08/0010; VwGH 30. März 2012, AW 2011/03/0035; VwGH 21. August 2012, AW 2012/03/0022).

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 21. Dezember 2012

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