VwGH AW 2010/05/0039

VwGHAW 2010/05/00391.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 23. Juni 2010, Zl. BOB-202/10, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/05/0152 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien (BO) als Eigentümerin des Gebäudes in Wien 17, F-Gasse 12, nachstehender Auftrag erteilt:

"Der schadhafte Verputz des gassenseitigen Krönungsgesimses (F-Gasse) ist instand setzen zu lassen.

Die Maßnahme ist binnen 3 Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen."

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG.

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass einer Aufschiebung der Beschwerde keinerlei öffentliche Interessen entgegenstünden und auch keine Gefahr im Verzug (eine solche sei nicht festgestellt worden) bestehe, wonach die Maßnahme unverzüglich zu erfolgen hätte. Außerdem sei der Beschwerde ein Erfolg von vornherein nicht abzusprechen.

3. In ihrer Stellungnahme dazu führte die belangte Behörde aus, dass (wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt) im Hinblick auf die Art des Baugebrechens die steigende Gefahr des (neuerlichen) Absturzes loser Verputzteile bestehe und bei einem weiteren Zuwarten der Behebung der vorhandenen Verputzschäden eine Dauerdurchfeuchtung des Mauerwerks zu befürchten sei.

4.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um diese Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 29. Dezember 2004, Zl. AW 2004/18/0327, mwH.)

4.2. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als unzutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. November 1999, Zl. AW 99/03/0074, mwH).

5. Zu dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Baugebrechen wird dort Folgendes festgehalten:

"Festzuhalten ist, dass aus den in der Verhandlung vom 16. März 2010 getroffenen Feststellungen des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 37/17 eindeutig hervorgeht, dass der Verputz des gassenseitigen Krönungsgesimses schadhaft ist bzw. teilweise fehlt. Der bautechnische Sachverständige kommt auf Grund dieser Feststellungen zu dem Ergebnis, dass dieser Mangel eine Verschlechterung des ursprünglichen, konsens- und bauordnungsgemäßen Zustandes des Hauses darstellt und seiner Natur nach geeignet ist, öffentliche Interessen zu beeinträchtigen.

Das vom Amtssachverständigen festgestellte Baugebrechen ist aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Foto nachvollziehbar, zumal auf diesem eindeutig erkennbar ist, dass auf dem Gesimse über eine Länge von jedenfalls über einem Meter der Verputz teilweise derart schadhaft ist, dass das Ziegelmauerwerk deutlich sichtbar ist. Es ist weiters eine unstrittige Erfahrungstatsache, dass Schäden am Verputz einerseits eine Gefahrenquelle durch weitere sich lösende Verputzteile darstellen und andererseits die Standfestigkeit des Gebäudes durch eindringende Niederschlagswässer gefährden können (vgl. VwGH vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0349). Im Übrigen wird in der Berufung inhaltlich keinerlei Vorbringen erstattet, weshalb die festgestellten Schäden nicht als Baugebrechen anzusehen wären. Anzumerken ist weiters, dass sich im erstinstanzlichen Akt ein Protokoll über einen Feuerwehreinsatz am 19. Februar 2010 befindet, aus welchem hervorgeht, dass Verputzteile auf den Gehsteig gestürzt sind."

6. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der Zuerkennung der Aufschiebung keinerlei öffentliche Interessen entgegenstünden, lassen diese auf dem Boden der dargestellten Rechtslage für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Annahmen der belangten Behörde ein gravierendes öffentliches Interesse daran erkennen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Die infolge der Verputzschäden für die Straßenbenützer drohende Gefahr hat sich (unstrittig) schon dadurch manifestiert, dass Verputzteile auf den Gehsteig stürzten. Zudem stellen die Verputzschäden eine Gefahrenquelle für das Gebäude selbst dar. Diesem gravierenden öffentlichen Interesse steht die Interessenslage der Beschwerdeführerin gegenüber, wonach es grundsätzlich auf der Hand liegt, dass die zwangsweise Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages Nachteile für den Verpflichteten ergibt (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Februar 2010, Zl. AW 2010/05/0002). Es kann aber nicht gesagt werden, dass dieses Interesse das besagte sachverhaltsmäßig schlüssig dargelegte gravierende öffentliche Interesse überwiegen würde. Daran vermag auf dem Boden der maßgeblichen Rechtslage auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die ihrer Meinung nach gegebene Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nichts zu ändern.

Die Interessenabwägung musste daher zugunsten der im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegenen Versagung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die vorliegende Beschwerde ausschlagen. Ob dieser Zuerkennung auch zwingende öffentliche Interessen entgegengestanden wären, kann bei diesem Ergebnis dahinstehen.

7. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 1. Dezember 2010

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