Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 5. August 2004, Zl. AW 2004/08/0022).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung lägen alle vor. Der Zuerkennung stünden öffentliche Interessen nicht entgegen. Mit dem Vollzug des Abbruchauftrages wäre ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden.
Die belangte Behörde hat in einer Stellungnahme ausgeführt, die beschwerdeführende Partei lege nicht dar, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden und inwiefern mit dem Vollzug des Beseitigungsauftrages ein für die beschwerdeführende Partei unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Beschwerde sei damit begründet, dass dem aus dem Jahr 2008 stammenden Beseitigungsauftrag betreffend eine Werbeanlage entsprochen worden sei. Wie sich aber im Zuge einer Überprüfung herausgestellt habe, habe die beschwerdeführende Partei die verfahrensgegenständliche bauordnungswidrig aufgestellte Werbetafel lediglich verschoben. Damit sei sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden durchaus öffentliche Interessen entgegen, solle doch im Wege der Ersatzvornahme der längst überfällige bauordnungskonforme Zustand auf der gegenständlichen Liegenschaft wieder hergestellt werden. Der Vollzug des aus dem Jahr 2008 stammenden rechtskräftigen und vollstreckbaren Beseitigungsauftrages ohne Aufschub sei daher im öffentlichen Interesse geradezu zwingend geboten. Ein mit dem Vollzug verbundener unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin könne nur in einem nicht wieder gutzumachenden Schaden für sie liegen. Einen solchen Schaden habe sie aber nicht einmal behauptet und er sei aus dem Wegräumen der Werbetafel auch nicht zu erblicken, da sich die Werbetafel auch danach wieder ihrem Zweck entsprechend verwenden lasse.
Dass die zwangsweise Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages Nachteile für den Verpflichteten ergibt, liegt grundsätzlich auf der Hand. Die belangte Behörde macht zwar geltend, dass öffentliche Interessen an der Herstellung des bauordnungskonformen Zustandes bestehen. Sie begründet aber nicht näher, dass es sich um zwingende öffentliche Interessen handelt, die dem Vollzug entgegen stünden, besteht doch stets und ganz allgemein ein öffentliches Interesse an der Herstellung des gesetzlichen Zustandes.
Dem Antrag war daher Folge zu geben.
Wien, am 16. Februar 2010
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