Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. zB den Beschluss vom 23. August 1999, AW 99/08/0035 uva).
Die beschwerdeführende Partei macht im vorliegenden Antrag lediglich geltend, es sprächen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und es bestehe nicht die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Forderung. Die Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils lässt der Antrag hingegen vermissen. Auf welchen Gründen es im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung "zu einer Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (gemeint wohl: des beschwerdeführenden Fonds) ohne Rechtsgrundlage kommen" würde, wird nicht dargetan, weshalb auch die daran geknüpfte Behauptung, es wäre "mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil (Verpflichtung zur Zahlung trotz mangelnder Rechtsgrundlage) verbunden" nicht nachvollzogen werden kann.
Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.
Wien, am 5. August 2004
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