VwGH AW 2009/12/0017

VwGHAW 2009/12/001714.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. August 2009, Zl. KUVS-K5-465/12/2009, betreffend Versagung der Parteistellung und Zustellung einer Berufungsentscheidung i.A. Betrauung mit der Funktion des Bezirkshauptmannes von V (mitbeteiligte Partei:

Dr. C; weitere Partei: Kärntner Landesregierung, p.A. Amt der Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9010 Klagenfurt), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/12/0165 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §8;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §14 Abs6;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §16 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §14 Abs6;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §16 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Jänner 2009 wurde Mag. K zum Bezirkshauptmann von V bestellt, wogegen die antragstellende Beschwerdeführerin sowie die Mitbeteiligte Berufung erhoben. Nach der damals in Geltung stehenden Geschäftseinteilung der belangten Behörde waren die Kammer 5 zur Entscheidung über die Berufung der Mitbeteiligten und die Kammer 6 zur Entscheidung über die Berufung der Antragstellerin zuständig.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2009 begehrte die Antragstellerin die Zulassung ihrer Parteistellung und die Wiederholung des Verfahrens unter Wahrung ihres Parteiengehörs in dem von der Kammer 5 geführten Verfahren. Mit einem weiteren Antrag vom 28. Juli 2009 begehrte sie die bescheidmäßige Erledigung ihrer Anträge, in eventu - sofern die Berufungsentscheidung (durch die Kammer 5) bereits erfolgt sei - die Zustellung dieses Bescheides.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde (Kammer 5) die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Zustellung ihrer Berufungsentscheidung als unbegründet ab.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und der wie folgt ausgeführt ist:

"Die gegenständliche Beschwerde ist darauf gerichtet, dass das Recht der Beschwerdeführerin als Bewerberin im Sinne von § 14 Abs. 6 K-OG in dem der Bestellung mit der Funktion der/des Bezirkshauptfrau/-mannes von V vorangehenden Verfahren in der von § 16 Abs. 3 K-OG vorgesehenen Form gewahrt wird, indem der Beschwerdeführerin die Parteistellung zuerkannt und der verfahrensgegenständliche Berufungsbescheid zugestellt wird. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde die gesetzlich vorgesehene Wahrung der Parteienrechte der Beschwerdeführerin in unzumutbarer Weise hinausschieben.

Andererseits stehen im vorliegenden Fall keinerlei zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde entgegen, zumal die Zustellung des Berufungsbescheides an die Beschwerdeführerin auf die mittlerweile erfolgte Betrauung eines anderen Bewerbers mit dem Amt keinen unmittelbaren Einfluss hat.

Es ist daher unbedingt erforderlich, dass der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Folge zuerkannt wird, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung zuerkannt und die beschwerdegegenständliche Berufungsentscheidung zugestellt wird."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Voraussetzung für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG ist, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug oder der Ausübung durch Dritte zugänglich ist. Unter Vollzug eines Bescheides ist die Umsetzung eines Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen.

Ein Bescheid, mit dem ein Begehren auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung sowie auf Zustellung des die Sache abschließend erledigenden Bescheides versagt wird, ist keinem solchen Vollzug zugänglich. Schon deshalb kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Erfolg beschieden sein (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Jänner 2007, Zl. AW 2007/05/0002)

Überdies wäre mit der Stattgebung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das von der Antragstellerin angestrebte Ziel, nämlich die Zustellung des über die Berufung der Mitbeteiligten absprechenden Bescheides, und - im Falle einer Behebung dieses Bescheides - ihre Beteiligung am fortzusetzenden Verfahren über die Berufung der Mitbeteiligten nicht sichergestellt (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 17. Jänner 2007).

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 14. Dezember 2009

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