Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. Oktober 2008, mit welchem der mitbeteiligten Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines bestehenden Gebäudes und die Errichtung eines Neubaus mit sechs Wohneinheiten erteilt worden ist, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer haben den Antrag gestellt, ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führten sie dazu im Wesentlichen aus, dass das Projekt nicht im öffentlichen Interesse liege und dass die Interessen der Beschwerdeführer an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung überwiegen würden, insbesondere weil eine Entwertung ihres Grundstücks sowie eine Beeinträchtigung der Wohnqualität und des Lichteinfalls zu befürchten seien. Ferner würden durch den Bau vollendete Tatsachen geschaffen, die zwar theoretisch rückgängig machbar wären, was in der Praxis aber nicht geschehen würde.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien haben sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2006, Zl. AW 2006/05/0070). Ausgehend davon, dass es in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Verfahren die vom Bauvorhaben ausgehenden Gefahren geprüft hat. Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung genannten Gründe der Beschwerdeführer stellen sich als nicht nachvollziehbare Behauptungen dar, die nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel vom Beschwerdeführer untermauert wurden. Im angefochtenen Bescheid hat sich hingegen die belangte Behörde insbesondere mit dem Lichteinfall auseinander gesetzt und gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass die Befürchtungen der beschwerdeführenden Nachbarn unbegründet sind.
Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Juni 2006, Zl. 2006/05/0052, mwN). Während die massiven Interessen der Bauwerberin an der Umsetzung der Baubewilligung auf der Hand liegen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juli 2006, Zl. AW 2006/05/0044), haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet, dass die geplante Bauführung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Die Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines konsenslos errichteten Baues zu sorgen; Nachteile für die Beschwerdeführer sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juni 2006, Zl. AW 2006/05/0052).
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 19. Mai 2009
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