Normen
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §69;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §69;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Abweichungen von Bebauungsvorschriften als zulässig erklärt und der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung eines teilweise zweigeschoßigen Dachgeschoßzubaues für sieben neue Wohnungen mit Terrassen und Gauben erteilt; dies unter Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer, die sich als Nachbarn gegen die Abweichung von den Bebauungsvorschriften und gegen die Erteilung der Baubewilligung ausgesprochen hatten.
Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die Beschwerdeführer damit, dass für den Fall, dass während des Verwaltungsgerichtshofsverfahrens die äußerst umfangreichen und mit viel Lärm und enormer Staubentwicklung verbundenen Veränderungen vorgenommen würden, die selben im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wieder rückgängig gemacht werden müssten. Die Abbrucharbeiten würden wiederum eine erhebliche Belästigung der Nachbarn darstellen und für die Betroffenen einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten. Diesfalls würde die Bauwerberin mit Sicherheit einwenden, ein Abbruch der Baulichkeiten wäre im Hinblick auf die bisher aufgelaufenen Kosten wirtschaftlich nicht vertretbar. Die Bank habe im vorliegenden Fall die nur auf dem Papier bestehenden Wohnungen, die in den erst zu bauenden, ebenfalls fiktiven 5. und 6. Stockwerken situiert werden sollten, bereits 2004 verkauft und grundbücherliches Eigentum begründet, obwohl bis heute nicht feststehe, ob das Objekt in der geplanten Wunschform ausgebaut werden dürfe. Diese Vorgangsweise sei seinerzeit offenbar nur deshalb gewählt worden, um ein Präjudiz für die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zu schaffen. Der Planverfasser und die Bauwerberin müssten ja von Anfang an sofort gesehen haben, dass das bauliche Umfeld des Hauses, ein Ecktrakter, infolge der Beengtheit und Kleinheit der Höfe die Anwendung des § 69 Wiener Bauordnung nicht vertrage und den Anrainern im Falle der Realisierung des Projektes ein Wohnen unter solchen Bedingungen nicht zugemutet werden könne. Der Lichteinfall an der Süd- und Westseite würde erheblich herabgesetzt werden, genauso wie der Luftdurchzug in den kleinen und engen Hof. Aus der Werbebroschüre der "C AG" aus dem Jahr 2004 sei klar ersichtlich, dass die geplanten Wohnungen für die grundbücherlichen Eigentümer Spekulationsobjekte mit idealen Voraussetzungen für beste Vermietung seien. Zwingende öffentliche Interessen stünden somit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die belangte Behörde erstattete dazu eine Stellungnahme vom 3. Juli 2006, in der sie bekannt gab, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehe.
Die mitbeteiligte Partei sprach sich in einer Stellungnahme vom 7. Juli 2006 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Sie vertrat die Ansicht, die im Antrag angegebene Begründung lasse eine Darlegung konkreter Nachteile im Falle des Vollzuges des Bescheides nicht erkennen. Bei Abwägung aller berührten Interessen drohte ihr ein maßgeblicher wirtschaftlicher Schaden; hingegen liege kein, unverhältnismäßiger Nachteil der Beschwerdeführer vor, da der zulässige Projektszustand bei Versagen der Baubewilligung wieder herzustellen sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Die Beschwerdeführer haben nicht konkretisiert, warum die geplante Bauführung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde.
Während die massiven Interessen der Bauwerberin an der Umsetzung des angefochtenen Bescheides auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführer durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat hier allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.
Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Lärm- und Staubbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, kann nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall § 30 Abs. 1 VwGG bestimmt, dass Beschwerden eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 17. Juli 2006
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