VwGH AW 2006/05/0070

VwGHAW 2006/05/007013.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Dr. E,

2. der G, 3. des Dr. H, 4. der Dr. M, 5. des R, 6. der E, 7. der G, 8. des A und 9. des Dr. M, alle vertreten durch L, G & Partner, Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. Juni 2006, Zl. BOB-78, 94 und 95/06, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: C GmbH, vormals: E GmbH, vertreten durch G H Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H.), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr;
VwGG §30 Abs2;
BauO Wr;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/8, vom 11. Jänner 2006, mit welchem der mitbeteiligten Bauwerberin im Wesentlichen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Zubauten, die Herstellung von baulichen Abänderungen und der Ausbau des Dachgeschosses des bestehenden Hauses auf der Liegenschaft in Wien, A-Gasse 10/B-Gasse 7, erteilt worden ist, als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben den Antrag gestellt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies damit, dass mit der Ausübung des bewilligten Bauvorhabens die konkrete Gefahr von großen Schäden auf ihrer Liegenschaft deshalb bestünde, weil Emissionen, insbesondere durch Wasser bei überdurchschnittlich starken Niederschlägen, entstünden. Dabei seien nicht nur Vermögensschäden wahrscheinlich, vielmehr könne bei einer Unterspülung des Hauses auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer auch ein Unfall mit Personenschaden nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wäre durch den Vollzug der wesentlichen Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen betreffend den höchsten Punkt des Daches und die höchstzulässige Gebäudehöhe ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vereitelt. Für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Beschwerde wäre insbesondere der Lichteinfall durch die Abweichungen wesentlich beeinträchtigt. Diese Tatsache könnte nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof für die Vergangenheit nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenäußerung und sprach sich gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat. Ausgehend davon, dass es in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Verfahren die vom Bauvorhaben ausgehenden Gefahren geprüft hat. Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung genannten Gründe der Beschwerdeführer stellen sich als nicht nachvollziehbare Behauptungen dar, die nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel von den Beschwerdeführern untermauert wurden. Im angefochtenen Bescheid hat sich hingegen die belangte Behörde mit den anfallenden Niederschlagswässern auseinander gesetzt und gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass die Befürchtungen der beschwerdeführenden Nachbarn unbegründet sind. Auch eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles wurde von der belangten Behörde ausdrücklich verneint. Sollte sich die Beschwerde als erfolgreich erweisen, bestünde lediglich die Gefahr, dass zufolge einer schon begonnenen Bauausführung die beschwerdeführenden Nachbarn in dem von ihnen geltend gemachten Recht auf ausreichende Belichtung eine Zeit lang beeinträchtigt waren. Dies vermag bei einer Interessenabwägung nicht zu Gunsten der Antragsteller ausschlagen, weil mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die mitbeteiligte Bauwerberin eine mit einem nicht abschätzbaren Kostenrisiko verbundene Bauverzögerung verbunden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juli 1992, Zl. AW 92/05/0025).

Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat allein die mitbeteiligte Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Hingegen ist nicht erkennbar, dass durch die Ausübung der Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Seiten der Beschwerdeführer zu erwarten sei.

Es ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden ist (§ 30 Abs. 2 vorletzter Satz VwGG).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 13. Oktober 2006

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