VwGH AW 2009/01/0013

VwGHAW 2009/01/001324.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren

1977, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Oktober 2008, Zl. MA 35/III-P 48/2006, betreffend Feststellung des Nichtbestehens der Staatsbürgerschaft, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/01/0003 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
StbG 1985 §39;
StbG 1985 §42 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
AVG §56;
StbG 1985 §39;
StbG 1985 §42 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde gemäß §§ 39, 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 festgestellt, dass der Beschwerdeführer "die österreichische Staatsbürgerschaft weder kraft Abstammung mit Geburt noch auf andere Weise erworben" habe und er nicht österreichischer Staatsbürger sei.

In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, er habe seit seiner Geburt - somit während der letzten 31 Jahre - als österreichischer Staatsbürger gegolten. Mit dem angefochtenen Bescheid werde in einer alle anderen Behörden und Gerichte bindenden Weise festgestellt, dass er kein österreichischer Staatsbürger sei. Dies habe für ihn gravierende Konsequenzen bis hin zur möglichen Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens, ohne dass er dort noch mit Erfolg die Unrichtigkeit der bekämpften Feststellung geltend machen könne. Hinzu komme, dass der angefochtene Bescheid auch Auswirkungen auf den gemeinschaftsrechtlichen Status des Beschwerdeführers haben könne, zumal er bislang nicht nur als österreichischer Staatsbürger, sondern auch als Unionsbürger im Sinne des Art. 17 EG-Vertrag gegolten habe. Beim gegenwärtigen Ermittlungsstand sei aber offen, ob der Beschwerdeführer (abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft) noch über eine andere Staatsbürgerschaft verfüge, gegebenenfalls ob es sich um eine solche handle, die die ungeschmälerte Ausübung seiner gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechte ermögliche.

Die belangte Behörde nahm zum Aufschiebungsantrag dahingehend Stellung, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der angefochtene Feststellungsbescheid ist einem "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG insofern zugänglich, als er bindend über die Frage des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft abspricht und damit - sollte der Beschwerdeführer diese besessen haben - für den Beschwerdeführer einen Rechtsverlust mit sich bringt, dessen mittelbare Folgen vom Beschwerdeführer behauptet werden und der für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 26. November 1999, Zl. AW 99/01/0240). Da zwingende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, von der belangten Behörde nicht behauptet wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind, war dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben.

Soweit der Beschwerdeführer einen klarstellenden Hinweis dahingehend anstrebt, dass diesem die aus Art. 17 EG-Vertrag abgeleitete Unionsbürgerschaft auch für die Dauer des (gemeint:) verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens weiterhin zukomme, so wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum es diesbezüglich einer gesonderten Hervorhebung im Spruch des vorliegenden Beschlusses bedarf. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ändert von Gesetzes wegen zwar an der formellen Rechtskraft eines beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides nichts, sie bewirkt aber, dass sein "Vollzug" in einem umfassenden Sinn ausgesetzt wird, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Bescheid keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. April 2008, Zl. 2008/09/0077, und vom 25. April 2006, Zl. 2003/06/0153, jeweils mwH). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass dem vom Beschwerdeführer verfolgten Anliegen mit der Aufschiebung der Rechtswirkungen des angefochtenen Feststellungsbescheides nicht ohnehin in ausreichender Weise Rechnung getragen wird.

Wien, am 24. März 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte