Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
StbG 1985 §44;
StbG 1985 §6;
VwGG §30 Abs2;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
StbG 1985 §44;
StbG 1985 §6;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag mit der Wirkung stattgegeben, dass dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte.
Begründung
Entgegen den Behauptungen des Antragstellers im Sachverhalt (der Beschwerdeführer geht in seinem gesamten Vorbringen davon aus, es sei ihm durch den Bescheid der österreichischen Botschaft in Guatemala vom 11. März 1998 die ihm zuvor verliehene oder sonst entstandene österreichische Staatsbürgerschaft entzogen worden) der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen den im Betreff genannten Bescheid, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Juni 1999, B 257/99-10, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurden, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit dem Inhalt der übermittelten Verwaltungsakten folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der in M lebende österreichische Staatsbürger S beantragte mit Schreiben vom 13. Dezember 1993 die "Nostrifizierung der nikaraguanischen Adoption meines Sohnes L" (das ist der Antragsteller). In der Folge wurde in verschiedenen Schriftstücken entsprechend dem Inhalt des genannten Schreibens als Gegenstand des Verfahrens "Adoption" angeführt. In einem weiteren Schreiben vom 1. Februar 1992 erhärtet S, dass sein Antrag die "Nostrifizierung der Adoption" betreffe. Lediglich im Ersuchschreiben der österreichischen Botschaft Mexiko an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheit vom 6. März 1994 (ua. weil der Botschaft " die bestehende Rechtslage unbekannt" sei) wird - über den Betreff hinausgehend und entgegen dem Inhalt der vorliegenden Unterlagen - im Text erwähnt, dass S auch "um Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf seinen Sohn" ersucht habe. Das folgende Verfahren betraf ausschließlich die Frage der Gültigkeit der Adoption.
Datiert mit 31. Mai 1994 stellte L den Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises, dem ein Schreiben des S vom gleichen Tag beilag, in dem dieser klarstellt, dass es als Verfahrensgegenstand ausschließlich um den "Antrag auf Ausstellung eines österr. Staatsbürgerschaftsnachweises meines Sohnes L" gehe. Die folgenden Verfahrensschritte erfolgten stets unter dem Verfahrensgegenstand Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises.
Datiert mit 11. Juli 1994 stellte die österreichische Botschaft Mexiko dem Antragsteller einen Staatsbürgerschaftsnachweis aus. Sie teile mit Schreiben vom selben Tag an "den Magistrat, Amt der Wr. Landesregierung, MA 61" gemäß § 53 Z 4 und Z 5 lit. b StbG die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises gemäß § 44 StbG mit. In diesem Formular finden sich auch die Rubriken "Erwerb der Staatsbürgerschaft", in welche "§ 17 (1) 4 StbG in der dzt. gültigen Fassung" eingetragen ist, "Erwerbstag (wenn ohne größeren Verwaltungsaufwand feststellbar)" mit der Eintragung "11. Juli 1994" und "Nachweis und sonstige Angaben über den Erwerb und Besitz der Staatsbürgerschaft" mit der Eintragung "Adoptionsurkunde Nr. nnn Serie G".
Aus Anlass einer Anfrage des Rechtsanwaltes Dr. Josef Thaler beim Amt der Wiener Landesregierung über die Modalitäten einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den unehelichen Sohn des L sei der obgenannte Vorgang dem Amt der Wiener Landesregierung bekannt geworden. Diese Behörde ersuchte die nunmehr zuständige österreichische Botschaft in Guatemala, den Beschwerdeführer über den Nichterwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft in Kenntnis zu setzen und den für ihn zu Unrecht ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis einzuziehen. Die Botschaft erliess in der Folge den Bescheid vom 11. März 1998, mit dem gemäß § 45 StbG der dem Beschwerdeführer am 11. Juli 1994 von der österreichischen Botschaft in Mexiko ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweis entzogen werde und er diesen Staatsbürgerschaftsnachweis unverzüglich der österreichischen Botschaft Guatemala vorzulegen habe.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. Februar 1999 wurde gemäß § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 124/1998, entschieden, dass aus Anlass der von Herrn L, gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft in Guatemala vom 11. März 1998 eingebrachten Berufung vom 8. Juli 1998, dieser Bescheid gemäß § 45 StbG in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, in Ausübung des Aufsichtsrechtes als nichtig erklärt werde.
Gleichzeitig wurde von Amts wegen festgestellt, dass L weder kraft Abstammung gemäß § 7 StbG noch kraft Erstreckung der Verleihung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 StbG, aber auch nicht auf andere Weise die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe; er sei daher nicht österreichischer Staatsbürger.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und nach der genannten Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof bei letzterem zur Zl. 99/01/0338 protokollierte ergänzte Beschwerde, verbunden mit dem Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer führt begründend dazu aus, dass ihm im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei jeder Ausreise der österreichische Reisepass abgenommen und die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen werden könnte. Eine diesbezügliche Aufforderung der österreichischen Behörden liege bereits vor. Er wäre dadurch staatenlos, wobei auch dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht bekannt sei, ob allenfalls auch die Möglichkeit bestünde, dass er aus Nikaragua ausgewiesen würde, diese Folge sei jedoch durchaus denkbar.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden an den Verwaltungs-gerichtshof aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da dem Beschwerdeführer nach der Sachlage nicht die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, sondern lediglich ein Staatsbürgerschaftsnachweis, der - wie schon der Verfassungsgerichtshof im Abtretungsbeschluss unter Anführung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführt - keine Bindungswirkung dahingehend entfaltet, dass damit über die Zuerkennung oder das Bestehen der Staatsbürgerschaft eine Aussage getroffen worden wäre, kann der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 1) für den Beschwerdeführer schon aus dem Grund keinen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, weil die von ihm befürchteten Nachteile nicht Ausfluss eines Staatsbürgerschaftsnachweises, sondern einer tatsächlich bestehenden Staatsbürgerschaft wären.
Bei Punkt 2) des angefochtenen Bescheides handelt es sich um einen Feststellungsbescheid, der einem unmittelbaren Vollzug nicht zugänglich ist. Jedoch ist der gegenständliche Feststellungsbescheid aufgrund dessen, dass ein "Vollzug" im weiteren Sinne auch dort angenommen werden muss, wo der Bescheid einen Rechtsverlust für den Beschwerdeführer bedeutet (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 120), der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. In dem Fall, dass der Beschwerdeführer - auf irgendeine aus dem Akt nicht zu ersehenden Weise - tatsächlich die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hätte, bedeutete der angefochtene Bescheid in seinem Punkt 2) einen Rechtsverlust, dessen mittelbare Folgen vom Beschwerdeführer behauptet werden und der für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Da die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 12. November 1999 ausführte, es könne nicht erkannt werden, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden und auch der Verwaltungsgerichtshof von sich aus nicht finden kann, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, war daher dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben.
Wien, am 26. November 1999
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