VwGH 99/21/0284

VwGH99/21/02848.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der G E in Graz, geboren am 6. Juni 1979, vertreten durch Mag. Anita Taucher, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Burggasse 12/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 10. Juni 1999, Zl. Fr 218/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine ("angeblich") nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 iVm den §§ 37 Abs. 1 und Abs. 2, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Die Beschwerdeführerin sei am 14. Oktober 1998 über einen Flughafen illegal eingereist. Sie verfüge nicht über ausreichende Mittel, um ihren Lebensunterhalt in Österreich zu sichern. Jene S 1.000,--, welche die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben durch den Verkauf der Zeitschrift "Megaphon" verdiene, wären zu gering, um damit ihren Unterhalt für die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich zu bestreiten. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte fallweise finanzielle Unterstützung durch afrikanische Freunde könne an der Tatsache, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei, nichts ändern, weil die Beschwerdeführerin keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf diese Zuwendungen habe. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, initiativ den Nachweis zu erbringen, dass sie über die für ihren Lebensunterhalt erforderlichen Mittel verfüge, insbesondere durch Offenlegung ihrer Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der für ihren Lebensunterhalt aufkommenden Personen. Nur solcherart wäre eine verlässliche Beurteilung dahingehend, dass ihr Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen werde, möglich gewesen. Es sei nicht erkennbar, auf welche (erlaubte) Weise die Beschwerdeführerin in naher Zukunft die Mittel zu ihrem Unterhalt erlangen könne.

Die Beschwerdeführerin sei ledig, verfüge im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es würde sich daher eine Prüfung nach § 37 FrG erübrigen, weil durch das Aufenthaltsverbot keinesfalls in relevanter Weise in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen werde. Selbst bei Bejahung eines solchen Eingriffs stünde diesem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, am Schutz der Gesundheit und an der Verhinderung des Aufenthaltes "undokumentierter, mittelloser, illegal ins Bundesgebiet gelangter und sich hier nicht rechtmäßig aufhaltender und straffällig gewordener Fremder" gegenüber. Das Aufenthaltsverbot sei demnach dringend geboten und es überwögen die öffentlichen Interessen an dessen Erlassung die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.

Die belangte Behörde könne von ihrem Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes abzusehen, nicht Gebrauch machen und es sei das gesamte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, die mit Hilfe eines Schleppers eingereist und trotz des negativen rechtskräftigen Bescheides im Asylverfahren im Bundesgebiet geblieben sei, geeignet, die im § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme zu verstärken.

Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz sei der Beschwerdeführerin nur bis zum rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens mit 8. Februar 1999 zugekommen. Gemäß § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 finde das Fremdengesetz, insbesondere auch dessen § 36, Anwendung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Die belangte Behörde legte unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde verweist auf eine gegen den negativen Asylbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Jänner 1999, erlassen am 8. Februar 1999, beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde und darauf, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Dazu ist festzuhalten, dass nach Ausweis des hg. Aktes Zl. 99/20/0188 der genannten Beschwerde zwar mit Beschluss vom 5. Mai 1999, zugestellt am 21. Juni 1999, die aufschiebenden Wirkung zuerkannt wurde. Im Blick darauf aber, dass die besagte aufschiebende Wirkung ex nunc, also mit Zustellung (Erlassung) des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes eintrat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0581), kam zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides am 15. Juni 1999 der Beschwerdeführerin kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Asylgesetz 1997 zu, weshalb schon deswegen die - andernfalls unter bestimmten Voraussetzungen die Erlassung eines auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG gestützten Aufenthaltsverbotes untersagende - Regelung des § 21 Abs.1 Asylgesetz 1997 nicht zum Tragen kommen konnte. Es bestand keine Verpflichtung der belangten Behörde, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren abzuwarten.

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, und entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2000, Zl. 98/21/0444).

Der Ansicht der belangten Behörde, dass von der Beschwerdeführerin ein derartiger Nachweis nicht erbracht worden sei, kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Berufung selbst vorgebracht, durch den Verkauf der Zeitschrift "Megaphon" ein Einkommen in der Höhe von S 1.000,-- monatlich zu erzielen. Dem Beschwerdevorbringen, durch die Tätigkeit als Kolporteurin nicht S 1.000,-- , sondern vielmehr S 4.000,-- bis S 5.000,-- monatlich ins Verdienen zu bringen, steht somit das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Der genannte Betrag von S 1.000,-- monatlich reicht keineswegs aus, um den Unterhalt der Beschwerdeführerin für einen nicht bloß kurzen Zeitraum als gesichert erscheinen zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht, ebenso wenig Bedenken wie gegen die weitere Ansicht, dass durch diese Mittellosigkeit die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 98/21/0444).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass sie über keine privaten oder familiären Beziehungen im Inland verfüge. Eine Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 37 FrG würde sich damit erübrigen. Unbeschadet dessen würde angesichts des erst kurzen inländischen Aufenthaltes und des daraus resultierenden Mangels an nennenswerter Integration die - wie die belangte Behörde eventualiter festhielt - mit der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin verbundene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und damit das Allgemeininteresse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin deren gegenläufiges Interesse überwiegen.

Im Hinblick auf die oben dargelegte Verpflichtung eines Fremden versagt die Mängelrüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte sie zur Vorlage von Urkunden über ihre Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse aufzufordern gehabt. Soweit sie der belangten Behörde eine unzureichende Bescheidbegründung vorwirft, ist zu bemerken, dass sich der angefochtene Bescheid zwar nicht durch eine übersichtliche Darstellung auszeichnet, die erforderlichen Erwägungen der belangten Behörde aber doch nachvollziehbar wiedergibt.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. November 2000

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