VwGH 95/18/0581

VwGH95/18/05815.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Jänner 1995, Zl. 101.468/5-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. Jänner 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen.

Begründet wurde der Bescheid damit, daß gegen den Beschwerdeführer ein mit 6. Dezember 1994 in Rechtskraft erwachsenes Aufenthaltsverbot (Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. November 1994) vorliege, womit der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG verwirklicht und der Antrag des Beschwerdeführers im Grunde des § 5 Abs. 1 AufG abzuweisen gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen.

2.1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß gegen den Beschwerdeführer ein mit 6. Dezember 1994 in Rechtskraft erwachsenes Aufenthaltsverbot bestehe, unbestritten. Ungeachtet dessen hält sie den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde übersehen habe, daß der Verwaltungsgerichtshof der gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid vom 29. November 1994 erhobenen Beschwerde mit Beschluß die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe und dieses Beschwerdeverfahren noch nicht beendet sei, sodaß die Rechtskraft des das Aufenthaltsverbot verhängenden Bescheides vorläufig aufgeschoben sei. Der von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG sei somit nicht gegeben.

2.2. Dieses Vorbringen ist verfehlt. Nach den Beschwerdeangaben wurde der hier angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 7. Februar 1995 zugestellt, sohin erlassen. Der der Beschwerde gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid vom 29. November 1994 die auschiebende Wirkung zuerkennende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer (z.H. seines Vertreters) nach Ausweis der mit der vorliegenden Beschwerde vorgelegenen Ablichtung dieses Beschlusses am 15. Februar 1995 zugestellt und damit mit diesem Datum erlassen. Im Hinblick darauf, daß die besagte aufschiebende Wirkung ex nunc, also mit Zustellung (Erlassung) des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes eintrat (vgl. dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, Seite 125), war zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesministers für Inneres maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides (7. Februar 1995) die Durchsetzbarkeit des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes (noch) nicht aufgeschoben. Von daher gesehen hatte die belangte Behörde von der Verwirklichung des Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG auszugehen und dem Beschwerdeführer im Grunde des § 5 Abs. 1 AufG die beantragte Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu versagen.

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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