Normen
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7;
EheG §23;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FremdenG 1993;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FremdenG 1997;
VStG §53b Abs2;
VwGG §30 Abs2;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7;
EheG §23;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FremdenG 1993;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FremdenG 1997;
VStG §53b Abs2;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, für schuldig erkannt, er sei im Zeitraum zwischen 20. Juni 1997 und 5. September 1997 nach der mit der Zustellung des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 28. April 1997 am 15. Mai 1997 erfolgten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtzeitig ausgereist. Dafür wurde er gemäß § 82 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- bestraft und über ihn für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.
Der angefochtene Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes nicht gemäß § 22 Abs. 1 FrG aufgeschoben worden sei, auch sei der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Aufenthaltsverbot beim Verwaltungsgerichtshof von diesem keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 7. Juni 1999, B 487/99, abgelehnte, und mit Beschluss vom 14. Juli 1999 dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 Z. 1 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis 10 000 Schilling oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 14 Tagen zu bestrafen, wer nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er entgegen dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot im angeführten Zeitraum nicht ausgereist ist. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil er das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt hatte. Er hätte davon ausgehen dürfen, zumindest bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Jede andere Auffassung sei mit den Grundwerten des österreichischen Rechtsschutzsystems nicht vereinbar und widerspreche auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, B 1575/98.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung allein vermag einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde diese Wirkung noch nicht zu verschaffen. Weder das FrG noch das Fremdengesetz 1997 enthalten nämlich eine - etwa dem § 53b Abs. 2 VStG hinsichtlich des Vollzugs von Freiheitsstrafen entsprechende - Vorschrift, dass mit dem Vollzug eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zur Erledigung einer dagegen beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerde abzuwarten wäre.
Zwar hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Juni 1999, B 1575/98, ausgesprochen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer bei ihm erhobenen Beschwerde bewirkt, dass bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens auf den angefochtenen Bescheid keine Sanktionen mehr gestützt werden dürfen, auch nicht wegen eines Verhaltens vor dem Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dies kann die vorliegende Beschwerde aber deswegen nicht zum Erfolg führen, weil unbestritten der gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gar nicht zuerkannt worden ist.
Auf Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80, kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall - im Hinblick auf die von ihm geschlossene Scheinehe - mangels eines "ordnungsgemäßen Wohnsitzes" im Sinne dieser Bestimmung nicht berufen (vgl. das ihn selbst betreffende hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 99/21/0154, m.w.N.), weshalb schon deswegen durch die angefochtene Bestrafung nicht in subjektive, auf Grund des Gemeinschaftsrechts bestehende Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde.
Insoweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Tribunalqualität abspricht, vermag der Verwaltungsgerichtshof diesem Vorbringen nicht zu folgen. Der unabhängige Verwaltungssenat ist - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - als Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/09/0094, m.w.N.). Mit dem auf die Behauptung, die belangte Behörde "spiele nur Staatsanwalt", gestützten Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer zudem § 37 erster Satz, § 39 Abs. 2 AVG (die auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten) und § 25 Abs. 2 VStG.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 5. September 2002
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