VwGH 99/21/0143

VwGH99/21/014326.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 2. Juni 1967 geborenen I, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 26. April 1999, Zl. Fr-4250a-211/98, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

11997E039 EG Art39;
61996CJ0348 Calfa VORAB;
61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art14 Abs1;
ARB1/80 Art14;
ARB1/80 Art6;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs2;
StGB §83 Abs1;
StGB §91 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
11997E039 EG Art39;
61996CJ0348 Calfa VORAB;
61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art14 Abs1;
ARB1/80 Art14;
ARB1/80 Art6;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs2;
StGB §83 Abs1;
StGB §91 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsbürger, gemäß §§ 36 Abs. 1, 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. September 1996 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei. Dem Urteil liege zu Grunde, dass er am 20. Juni 1996 eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt sei, nämlich seinen Reisepass, in welchem er die bis zum 31. Jänner 1995 befristete Aufenthaltsbewilligung auf 31. Jänner 1998 abgeändert hätte, sowie den Reisepass seiner Ehegattin, in welchem er deren Aufenthaltsbewilligung sowie jene seines Sohnes, welche bis zum 31. Jänner 1995 befristet gewesen wären, auf 31. November 1996 abgeändert hätte, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht habe. Bei der Strafbemessung seien vom Gericht die bisherige Unbescholtenheit und die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt worden.

Weiters habe der Beschwerdeführer wie folgt rechtskräftig verwaltungsrechtlich bestraft werden müssen:

Wegen §§ 102 Abs. 1 und 7 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 4 KDV mit Straferkenntnis vom 13. Juni 1994 zu einer Geldstrafe von S 400,--

Wegen §§ 102 Abs. 1 und 7 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 4 KDV mit Straferkenntnis vom 14. Juli 1994 zu einer Geldstrafe von S 600,--

Wegen §§ 102 Abs. 1 und 19 Abs. 1 KFG mit Straferkenntnis vom 14. Juli 1994 zu einer Geldstrafe von S 500,--

Wegen §§ 102 Abs. 1 und 14 Abs. 6 KFG mit Straferkenntnis vom 14. Juli 1994 zu einer Geldstrafe von S 200,--

Wegen §§ 102 Abs. 1 und 21 KFG mit Straferkenntnis vom 14. Juli 1994 zu einer Geldstrafe von S 200,--

Wegen §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a StVO mit Straferkenntnis vom 12. Juli 1994 zu einer Geldstrafe von S 14.000,--

Wegen § 82 Abs. 1 Z. 4 iVm § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG mit Straferkenntnis vom 21. Oktober 1998 zu einer Geldstrafe von S 2.000,--

Wegen § 81 Abs. 1 SPG mit Straferkenntnis vom 12. September 1997 zu einer Geldstrafe von S 700,--

Auch wenn ein Großteil der Verwaltungsübertretungen nicht als schwer wiegend eingestuft werden könne, zeigten sie doch den großzügigen Umgang des Beschwerdeführers mit der österreichischen Rechtsordnung und dokumentierten, dass er die Einhaltung der Gesetze für nicht besonders wichtig halte.

Hinsichtlich der zuletzt im Jahre 1997 erfolgten Übertretung nach dem SPG werde angemerkt, dass es sich dabei um eine rechtskräftige Verwaltungsübertretung handle und die belangte Behörde keine Veranlassung sehe, die Rechtmäßigkeit der Bestrafung wegen dieser Übertretung zu prüfen, zumal im diesbezüglichen Verfahren eine Überprüfungsmöglichkeit bestanden hätte. Von der beantragten Zeugeneinvernahme werde daher abgesehen.

Durch die Verfälschung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehegattin, seines Sohnes und seiner eigenen habe der Beschwerdeführer gravierend gegen öffentliche Interessen verstoßen. So sei für ein geregeltes und kontrolliertes Fremdenwesen von unabdingbarem Erfordernis, dass sich Fremde an die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen hielten und nicht durch Manipulationen versuchten, Aufenthalte zu verlängern bzw. den Anschein der Legalisierung zu erreichen. Die Verfälschung fremdenrechtlich so bedeutsamer Bewilligungen wie von Aufenthaltstiteln müsse daher besonders geahndet werden, um gleich gelagerten Missbräuchen vehement vorzubeugen.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei somit gemäß § 36 Abs. 1 FrG zulässig, weil das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers geeignet sei, die Annahme zu rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Von der Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes werde Gebrauch gemacht, da das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten die Regeln für ein geordnetes Fremdenwesen unterlaufe.

In weiterer Folge sei zu überprüfen gewesen, ob durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Diesbezüglich ergebe sich aus dem Verwaltungsakt, dass er sich seit August 1989 in Österreich aufhalte. Bis zum 31. Jänner 1995 habe er über entsprechende Sichtvermerke bzw. Aufenthaltstitel verfügt. Mit Bescheid der BH Dornbirn vom 28. Juni 1995 sei sein fristgerecht gestellter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung abgewiesen worden, dass kein ausreichendes Einkommen sowie keine entsprechende Unterkunft zur Verfügung stünden. Der dagegen eingebrachten Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. August 1995 keine Folge gegeben worden. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes sei seiner Beschwerde dagegen zunächst aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren zuerkannt worden. Mit hg. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1998 sei die Beschwerde im Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt worden. Damit sei der diesbezügliche erstinstanzliche Bescheid außer Kraft getreten und sei es zum Wiederaufleben des Verlängerungsantrages gekommen, sodass sich der Beschwerdeführer auf Grund seines fristgerecht gestellten Antrags derzeit rechtmäßig in Österreich aufhalte. Ebenso befinde sich seine Ehegattin seit 1989 in Österreich und sei auch ihre Beschwerde gegen ihren zunächst abgewiesenen Verlängerungsantrag vom Verwaltungsgerichtshof durch Einstellung des Verfahrens für gegenstandslos erklärt worden. Sowohl er selbst, als auch seine Ehegattin verfügten "auf Grund des Assoziationsabkommens" über Befreiungsscheine und gingen einer Beschäftigung nach. Da auch bei Vorliegen einer Assoziationsintegration eines Fremden diese der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen stehe, sei eine Einholung des arbeitsmarktrechtlichen Aktes nicht erforderlich gewesen. Die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers befänden sich derzeit in der Türkei. Angesichts dieses Sachverhaltes werde durch das Aufenthaltsverbot gravierend in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. Ein derartiger Eingriff sei aber zulässig, sofern die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend erforderlich sei.

Der Beschwerdeführer habe versucht, durch die Verfälschung der Aufenthaltstitel seiner Ehegattin und seines Sohnes sowie seines eigenen den zeitlichen Ablauf der Bewilligung zu vertuschen und legale Aufenthalte vorzutäuschen. Die Tathandlung habe er dabei zu einem Zeitpunkt gesetzt, als er auf Grund des rechtskräftig negativ beschiedenen Verlängerungsantrages nicht mit einem längeren legalen Aufenthalt habe rechnen können. Dieses Verhalten stelle einen gravierenden Verstoß gegen ein geordnetes Fremdenwesen dar, da es dokumentiere, dass der Beschwerdeführer auch vor Straftaten nicht zurückschrecke, um zumindest nach außen bei Kontrollen durch Exekutivbeamte einen legalen Aufenthalt vorzutäuschen und damit Sanktionen, wie etwa Strafen wegen illegalen Aufenthaltes oder sogar Zwangsmaßnahmen, zu verhindern. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei daher dringend geboten gewesen.

Der Umstand, dass auf Grund der geänderten Gesetzeslage neuerlich über seinen Verlängerungsantrag entschieden werden müsse, stelle keine Rechtfertigung dafür dar, dass der Beschwerdeführer nach Abweisung seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie nach Erlassung einer auf Grund dessen zunächst ausgesprochenen Ausweisung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 11. Oktober 1995, behoben durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. April 1999) Österreich nicht freiwillig verlassen habe. Er habe durch dieses Verhalten neuerlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, sich an fremdengesetzliche Vorgaben zu halten. Dass es nunmehr zu einer Gesetzesänderung gekommen sei, auf Grund derer der der Ausweisung zu Grunde liegende Bescheid behoben worden sei, ändere nichts an der von ihm dokumentierten Verhaltensweise, "mit Gewalt seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen zu wollen". Dies habe er durch die Verfälschung der Aufenthaltstitel ebenso unter Beweis gestellt, wie durch die später erfolgte hartnäckige Weigerung, den rechtmäßigen Zustand durch seine freiwillige Ausreise herzustellen. Da derselbe Umstand auch auf seine Ehegattin zutreffe und somit auch diese mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen habe, und sich die Kinder bereits in der Türkei befänden, sei der Eingriff in sein Familienleben relativiert zu betrachten. Bei Gegenüberstellung der privaten mit den öffentlichen Interessen überwiege sohin das öffentliche Interesse an der Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen Fremde, die sich durch die vehemente Weigerung, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen versuchen.

Auch wenn davon ausgegangen werde, dass sich der Beschwerdeführer seit 1989 durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufhalte, sei daraus nichts gewonnen. So habe er sich im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der gerichtlichen Verurteilung im Jahre 1996, noch nicht mehr als zehn Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Bereits bei einer achtjährigen Aufenthaltsdauer sei jedoch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn der Fremde von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und durch seinen weiteren Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet würde. Eine derartige Verurteilung liege im gegenständlichen Falle vor. Somit stehe der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Aufenthaltsverfestigung nicht entgegen.

Da der Beschwerdeführer nicht nur gerichtlich, sondern durchgehend von 1994 bis 1997, wenn auch teils nur wegen geringfügiger Übertretungen, verwaltungsrechtlich bestraft werden habe müssen, könne auch weiterhin nicht damit gerechnet werden, dass er sich nunmehr an die gesetzlichen Vorgaben halte, sodass ihm keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne.

Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes erscheine jedoch eine Befristung des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren ausreichend, um den Verwaltungszweck, nämlich die Verhinderung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer, zu erreichen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte unter Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin auf Grund des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) über Befreiungsscheine (wohl: gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG) verfügten und dass sie einer Beschäftigung nachgehen. Sie geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer - entsprechend seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren - um einen nach dem ARB berechtigten türkischen Arbeitnehmer handelt. Sie meint aber, "auch bei Vorliegen einer Assoziationsintegration" sei das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot zulässig.

Die belangte Behörde hat hiebei verkannt, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot als Beschränkung der ihm nach dem ARB eingeräumten Berechtigung nur zulässig war, wenn es gemäß Art. 14 ARB "aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt" war. Mit Bezug auf diese Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 99/21/0310, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgesprochen, dass eine derartige Beschränkung nur in dem Rahmen zulässig ist, innerhalb dessen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, beschränkt werden kann, und dass eine derartige Beschränkung eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus setzt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei Beurteilung dieser Frage darf ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein, strafrechtliche Verurteilungen allein können Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (hier: Aufenthaltsverbot) nicht ohne Weiteres begründen. Somit darf eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Eine solche Gefährdung liegt etwa dann nicht vor, wenn das Fehlverhalten des türkischen Staatsangehörigen nur darin besteht, dass er - von einer Verurteilung (wegen Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe abgesehen - in zwei Fällen wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft wurde und der Alkoholisierungsgrad nicht hoch war. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zl. 99/21/0296).

Vorliegend sind dem Beschwerdeführer - vergleichbar zu den angeführten Vorerkenntnissen - die Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe (wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden) sowie ein Verstoß nach § 5 Abs. 1 StVO, weitere nicht als schwer wiegend gewertete, schon mehrere Jahre zurückliegende Verwaltungsübertretungen anzulasten. Die belangte Behörde hat - in Verkennung der Rechtslage - nicht dargelegt, inwiefern daraus eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ableitbar sein soll, zumal die belangte Behörde ohnehin davon ausging, dass der Beschwerdeführer ein nach dem ARB berechtigter türkischer Arbeitnehmer war und daher - unabhängig von der Verfälschung - ohnehin über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte. Dem gemäß erweist sich das Aufenthaltsverbot jedenfalls im Grund des Art. 14 ARB als nicht zulässig. Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass auch das Fremdengesetz 1997 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus Gründen der Generalprävention nicht vorsieht, vielmehr ist ein solches nur zulässig, wenn es im konkreten Fall erforderlich ist, um eine festgestellte, vom betreffenden Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0183, und vom 13. Dezember 2001, Zl. 99/21/0144).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. Juni 2002

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